Erbschaftsteuer in Spanien – Ausblick 2020

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Spanische Erbschaftsteuer im Jahre 2020

Mit dem politischen Wandel im Oktober 2019 soll die Erbschaftsteuer nicht mehr regional, sondern staatlich als spanische Erbschaftsteuer geregelt werden und Vergünstigungen von 99 % oder gar 99,9 % wie auf Teneriffa, Gran Canaria, Kanarische Inseln, abgeschafft werden.

Derzeitige spanische Erbschaftsteuer im Überblick

Die Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer nicht dauerhaft in Spanien steuerlich ansässig ist, sondern ein sogenannter Nichtsteuerresident mit Immobilie auf Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Madrid oder Barcelona.

2 Fragen zur spanischen Erbschaftsteuer, die in der Praxis häufig vorkommen.

Frage

Weder der Verstorbene noch die Erben leben in Spanien, muss man trotzdem die Erbschaftsteuer in Spanien bezahlen?

Antwort

Ja, der Erbe muss die spanische Erbschaftsteuer bezahlen, wenn es eine Immobilie oder Bankkonten in Spanien gibt.

TIPP: Vermeiden Sie Bankkonten in Spanien, die heute nicht mehr erforderlich sind.

Frage

Der Verstorbene hat ein Testament in Deutschland, oder Spanien, muss er dann keine Erbschaftsteuer in Spanien zahlen, oder vermindert?

Antwort

Nein, das Testament regelt nur das Erbrecht, aber nicht das Erbschaftsteuerrecht. Selbst wenn Sie ein Testament in Spanien erstellen und das deutsche Erbrecht wählen, bleibt es bei der spanischen Erbschaftsteuerlast in Spanien für die in Spanien belegene Immobilie.

Steuerschuldner: Erben

Nutzen Sie unseren Service der kompletten rechtlichen und steuerlichen Erbschaftsabwicklung in Spanien und Berechnung der Erbschaftsteuer.

TIPP: Wenn ein Verein als Erbe eingesetzt wird, dann besteht Erbschaftsteuerfreiheit

Besteuerungsgrundlage: Nachlassgegenstände in Spanien, wenn der Erbe nicht dauerhaft in Spanien steuerlich ansässig ist.

Die Besteuerungshöhe ergibt sich aus dem steuerlichen Verkehrswert, nicht aus dem Katasterwert der Immobilie.

TIPP: Wir ermitteln Ihnen die steuerlichen Verkehrswert der Immobilie in Spanien und beraten Sie zur Steuerersparnis beim anschließenden Verkauf.

Steuererklärungsfrist / Verjährungsfrist

Ab dem Todestag 6 Monate Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung in Spanien. Die Finanzbehörde in Spanien fordert hierzu nicht auf, da das Prinzip zur Selbstveranlagung gilt. Wenn eine Aufforderung erfolgt, weil die Frist nicht eingehalten wurde, da versucht wurde, die 4,5 Jahre lange Verjährungsfrist auszusitzen, dann kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer durch Bescheid festsetzen. Zusätzlich wird ein Verzugsaufschlag von 20 % für das erste Verzugsjahr, und darauffolgend der jährliche Verzugszinssatz von in der Regel 4 %, und ein Bußgeld von bis zu 150 % des Erbschaftsteuerzahlbetrages verhängt.

Aus diesem Grunde empfehlen wir die freiwillige und fristgerechte Erbschaftssteuererklärung unter Ausnutzung der gesetzlichen Vergünstigungen.

TIPP: Sie können bis zum 5. Monat nach dem Tod die Fristverlängerung auf 12 Monate beantragen, was wir regelmäßig empfehlen.

Freibetrag in der spanischen Erbschaftsteuer und Steuervergünstigung, die noch immer regional geregelt wird. Hier kann sich im Jahre 2020 eine für den Steuerzahler nachteilige Abänderung ergeben. Deshalb empfehlen wir, Schenkungen bis zum 31.12.2019 durchzuführen oder die Nachlassplanung neu zu regeln.

Beispiel: Vater vererbt an seinen Sohn

1. Immobilie mit einem Wert von 200.000 EUR auf Mallorca oder Ibiza, Formentera:

Persönlicher Freibetrag für den Sohn: 25.000 EUR

Vergünstigung bis zu 700.000 Wert: 1 % Steuerlast

Folglich bleibt eine Steuerlast in der Erbschaftsteuer auf Mallorca von 1.750 EUR.

2. Immobilie mit einem Wert von 200.000 EUR auf Teneriffa, Gran Canaria

Persönlicher Freibetrag für den Sohn: 23.125 EUR

Vergünstigung 0,1 %

Folglich bleibt eine Steuerzahllast von 26,73 EUR.

3. In Andalusien; Marbella, Almeria gilt ebenso ein Vergünstigung von 99 % wie in Madrid.

Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer Deutschland – Spanien

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, welches die Erbschaftsteuer Doppelbesteuerung vermeidet?

Nein, es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer, sondern nur in den Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer)

TIPP: Obwohl es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hat Deutschland und Spanien nationale Anrechnungsnormen, die es ermöglichen gerade bei Immobilienerbschaften, die Erbschaftsteuer aus Spanien in Deutschland anzurechnen, so das deutsche Erbschaftsteuergesetz:

Deutsches Erbschaftsteuergesetz

§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

1. Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

2. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.

3. Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

4. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.

Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten,

1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.

2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.

1. Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen.

2. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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