Erbschaft Spanien Pflichttteil Schenkung

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Pflichtteil im spanischen Erbrecht
 
 Immer mehr Deutsche werden vom spanischen Erbrecht betroffen, da bei fehlendem Testament und Ansaessigkeit in Spanien, 6 Monate vor dem Tod, automatisch nach der europaeischen Erbrechtsverordnung seit dem Jahre 2015, das spanische Erbrecht Geltung findet. Mit dem spanischen Erbrecht kommt auch das Pflichtteilsrecht zur Anwendung.

Das spanische Pflichtteilsrecht ist fuer den Erben weitaus nachteiliger, als das deutsche Pflichtteilsrecht, da das spanische Pflichtteilsrecht dingliche Wirkung hat, sprich ein Erbe kann eine Immobilie in Spanien nicht ohne die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten verkaufen.
 
 Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und deren Abkoemmlinge  nach spanischem Erbrecht und wenn es keine Kinder gibt, die Eltern. Der Ehegatte ist ebenso pflichtteilsberechtigt.
 BERECHNUNG DES PFLICHTTEILS IN SPANIEN
 Nachlassmasse: Alle Vermoegensgueter des Erblassers zum Todestag und zum Verkehrwert bewertet.
 SCHENKUNGEN werden zur Nachlassmasse addiert, wobei Erblasserschulden und Erbfallkosten (Beerdigungskosten) abgezogen werden.
 
 Pflichtteilsquote:
 Kinder und Abkoemmlinge: 1/3 strenger Pflichtteil, 1/3 Aufschlag, 1/3 frei verfuegbarer Teil

Eltern: 50% strenger Pflichtteil, 50% frei verfuegbarer Teil

Eltern zusammen mit Witwe(r): 1/3 strenger Pflichtteil, 2/3 frei verfuegbarer Teil
 
 TIPP: Sollte der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten an einen pflichtteilsberechtigten Erben beeintraechtigt sein, kann eine Klage gegen den Beguenstigten Erben auf Zahlung der Differenz eingereicht werden, wenn der Todesfall 5 Jahre noch nicht zurueckliegt.
 Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, und dem Art.2325 BGB, wird die Schenkung in Spanien bei Immobilien zum vollen Wert bei Todestag zum Nachlass addiert und nicht nach 10 Jahren vor dem Tod abgestuft ohne Wert, sprich der Ergaenzungsanspruch geht im deutschen Erbrecht verloren und die Schenkung 10 Jahre vor dem Tod bleibt bei der Pflichtteilsberechnung voellig unberuecksichtigt.


Der gesetzliche Erbe und Pflichtteilsberechtigte hat im spanischen Erbrecht und Zivilprozessrecht verschiedene Klagemoeglichkeiten gegen den Miterben und Erbschaftsbesitzer:
 Klage auf Grundbuchsicherung des Pflichtteilsanspruches
 Klage auf Auskunft zur Vorbereitung einer Klage auf Erbauseinandersetzung (diligencia preliminar)

Klage auf Erbauseinandersetzung

Anfechtungsklage der Erbauseinandersetzung

Klage auf Besitzverschaffung gegen den Erbschaftsbesitzer (Art.440 LEC spanisches Zivilprozessrecht)

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