Veröffentlicht von:

Erfolg: CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zahlt Mandantin überfällige Geschäftsanteile samt Zinsen

  • 3 Minuten Lesezeit

Gekündigt hatte sie zum 31.12.2020 und seither auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens samt Zinsen gewartet. Aufgrund des Verhandlungsgeschicks der Kanzlei Reime und der überzeugenden Argumente kam es relativ zügig doch noch zur Auszahlung des Guthabens einschließlich Zinsen. Ob das der wahre Auseinandersetzungswert ist, wird sich noch herausstellen.

Gern übernehmen wir auch für andere wartende Genossen die Angelegenheit.

Ende gut alles Gut?

Nein! Wir haben zuvor für unsere Mandantin beim zuständigen Amtsgericht Tostedt Insolvenzantrag gegen die Genossenschaft gestellt, weil die Genossenschaft sogar eine eigene Zahlungsfrist zum 31.03.2022 erfolglos verstreichen lies. Die Prüfung läuft unter 22 IN 47/22  (Fax: 04182 297 100). Dafür verfasste das Gericht per Schreiben vom 29.04.2022 eine Auflage, wonach die Genossenschaft binnen 10 Tagen eine Vermögensaufstellung sowie eine Liste mit Gläubigern und Schuldnern zu verfassen hätte. Durch die  Zahlung an unsere Mandantin glaubte man wohl, sich dieser Pflicht entziehen zu können. Insbesondere Herr Limberg persönlich entwickelte hier eine hektische Betriebsamkeit.

Allein wegen der Rückzahlung an unsere Mandantin ist sie jedoch von dieser Verpflichtung nach §14 InsO nicht befreit: 

Insolvenzordnung (InsO)
§ 14 Antrag eines Gläubigers 

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte. 

Dazu müssten auch die Forderungen weiterer Genossen geklärt werden, die derzeit von Kolleginnen und Kollegen oder noch gar nicht vertreten werden.

Aufgrund der letzten Bilanz von 2020 ist mit einer Vielzahl weiterer offener Forderungen von Genossen  zu rechnen. Jeder Geldbetrag der jetzt jedoch ausgezahlt wird steht unter der Prüfung, vom späteren Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden zu können.

Weiteres ist hier zu lesen..

Handlungsoptionen 

Was ist nun zu tun?

Zögern Sie nicht, Ihre fälligen Ansprüche geltend zu machen. Wir helfen Ihnen dabei!  Für Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an

unter 0800 77 42 667

wir erklären alles. 

Wir benötigen von ihnen später die Beitrittserklärung zur Genossenschaft sowie die Daten zur privaten Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene  Genossen und haben uns zu den Hintergründen  eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengemeinschaft erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrungen in vergleichbaren Fällen, damit ihre Rechte optimal und seriös um- und durchgesetzt werden können.  Wir haben bereits zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile und Lösungen für unsere Mandanten erstritten, welche auch medial bekannt sind.  Wir verfügen daher über die nötige fachliche Expertise, um ihre Problem schon im Vorfeld erkennen zu können.





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reime

Beiträge zum Thema