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CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG noch zahlungsfähig? JETZT HANDELN!

  • 4 Minuten Lesezeit

Über ein Jahr wartet unserer Mandantin nun schon auf die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben, welches spätestes Anfang Juli 2021 hätte gezahlt werden sollen. Trotz rechtzeitiger Kündigung zum 31.12.2020, gab es bis heute keinerlei Zahlungen und stattdessen nur fadenscheinige Entschuldigungen. 

Erschwerend kommt hinzu, dass der zum 31.12.2020 bilanzierte Kassenbestand, also die freie Liquidität, nur noch 3.786,21 EUR betrug. 

Wovon soll auch nur ein einziges Guthaben ausgezahlt werden?


Schwache Bilanz 2020 und ein Hotel in Spanien, was den Genossen nicht gehört....

Anlagevermögen    86.961.721,37    

Immateriell Vermögensgegenstände    8.562,00    

Sachanlagen    1.373.856,42    

Finanzanlagen    85.579.302,95   

Das Hotel in Spanien verbirgt sich nicht etwa hinter den 1,3 Millionen. Dabei handelt es sich u.a. um ihr Verwaltungsgebäude. Für das Hotel in Spanien, welches Corona bedingt keine Einnahmen generierte, gehört der Co.Net nicht, wurde ab für eine enge Familienangehörige vom Vorstand per Darlehen von der Co.Net finanziert. Man kann den genossen nur wünschen, dass es auch entsprechend besichert ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund Verbotes ohne Prospekt zu akquirieren, der Zugang zu frischen Genossen-Geld behindert ist. Warum man wohl nicht in der Lage war einen solchen Prospekt nebst dem erforderlichen Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, muss ein Geheimnis von Herrn Limberg sein.


Genossen vertrauen nicht mehr / Vertrieb lebt in Parallelwelt

Fehlende Ausschüttungen und BaFin - Warnungen führten zu immer mehr Kündigungen nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren. Nachdem durch Corona die Rendite für 2020 ganz ausfiel, kam und kommt es nun auch bei der Rückzahlung von Geschäftsanteile zu Verzögerungen.

Sprunghafter Anstieg von Kündigungen: Lt. Bilanz von 2020 stieg der Geschäftsanteil der ausgeschiedenen Mitglieder von € 715.178,42 in 2019 auf  € 1.264.542,96  in 2020. Das bedingt natürlich auch ein Ansteigen fälliger Auseinandersetzungsguthaben.


Wortlaut der BaFin Warnungen  

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Verträge mit der CO.NET eG als Vermögensanlage klassifiziert und auferlegt, für diese Anlage einen Prospekt zu veröffentlichen, der die Anleger u.a. vollständig über die Risiken der Kapitalanlage aufklärt. Da die CO.NET dem nicht nachkam, wurde das Angebot von der Behörde untersagt. 

Die erste Instanz vorm VG FF/M. wurde verloren und die Zweite vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht rechtskräftig.

Achtung, Vermittler bekamen Provisionen: Solche Kapitalanlagegenossenschaften müssen seit dem 15.07.2015 zur Vermittlung ihrer Anteile einen von der BAFIN gebilligten Prospekt vorweisen. Folglich haben Co.Net - Vermittler Provisionen bekommen. Hoffentlich wusste das jeder Genosse.

09.01.2020, geändert am 02.12.2021 | Thema Prospekte

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren 

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30. Januar 2020 Widerspruch eingelegt. Die BaFin hat mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 den Widerspruch der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG zurückgewiesen. 

Gegen den Untersagungsbescheid vom 27. Dezember 2019 in Form des Widerspruchsbescheids hat die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.

Folgen für die Anleger

Glück im Unglück: Alle, an diesen mutmaßlich illegalen Geschäften Beteiligten haften den Genossen auf Schadensersatz persönlich. Also Vorstände und Vertriebler gleichermaßen.

BaFin liefert außerordentlichen/sofortigen Kündigungsgrund für jeden Genossen ohne Mindestlaufzeit

Die normale Beendigungsregel in § 7 in schon merkwürdig: Da sollen Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren ordentlich kündigen können.... 

Wessen Vertrag wenigstens 5 volle Kalenderjahre dauerte, dürfte folglich ordentlich als auch außerordentlich kündigen können.

Achtung Haftung für CO.NET Monatssparer: Fall der Geno Wohnbaugenossenschaft eG

In einer der größten Kriminalinsolvenzen in 2018 vertreten wir hunderte Genossen, welche der Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgesetzt sind.  Dort wurde es ebenso den Genossen ermöglicht, freiwillige Anteile auf Raten bezahlen zu dürfen, was sich nun als irres Haftungsrisiko herausstellt. Wir vertreten unzählige Genossen, die dafür in Anspruch genommen werden und können entsprechende Erfolge verzeichnen.

Zum Haftungs-Thema der Monatssparer:

WSW WohnSachwerte eG


Handlungsoptionen 

Was ist nun zu tun?

Zögern Sie nicht, Ihre fälligen Ansprüche geltend zu machen. Wir helfen Ihnen dabei!  Für Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an

unter 0800 77 42 667

wir erklären alles. 

Wir benötigen von ihnen später die Beitrittserklärung zur Genossenschaft sowie die Daten zur privaten Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene  Genossen und haben uns zu den Hintergründen  eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengemeinschaft erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrungen in vergleichbaren Fällen, damit ihre Rechte optimal und seriös um- und durchgesetzt werden können.  Wir haben bereits zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile und Lösungen für unsere Mandanten erstritten, welche auch medial bekannt sind.  Wir verfügen daher über die nötige fachliche Expertise, um ihre Problem schon im Vorfeld erkennen zu können.



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