Erfolg gegen den IDO vor dem Landgericht Dortmund: Vertragsstrafe zurückgewiesen

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Erneut hatten wir einen Mandanten gerichtlich gegen eine Klage des IDO-Verbandes vertreten. Wie häufig in den letzten Monaten war hierbei Gegenstand die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung gegenüber und durch den IDO-Verband.

In dem jetzigen Fall vor dem Landgericht Dortmund wurde einer unserer Mandanten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Anspruch genommen. Vorgeworfen wurde ihm hierbei, dass er gegen die übernommene Verpflichtung verstoßen habe, pauschal mit einer Garantie zu werben, ohne entsprechende Garantiebedingungen anzugeben. Das Portal, auf welchem sich der Verstoß ereignet haben soll, war hierbei Amazon. Insoweit soll durch unseren Mandanten ein spezieller Artikel angeboten worden sein, bei dem er eine Garantieangabe getätigt hatte, jedoch die erforderlichen Garantiebedingungen nicht angegeben hat.

Jedoch handelte es sich hierbei nicht um den Account unseres Mandanten, was zwischen den Parteien grundsätzlich streitig war. Ferner war streitig, zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Screenshots, die den Verstoß belegen sollten, getätigt wurden. Hierzu hatte der IDO einen seiner Mitarbeiter als Zeuge geladen, der sich jedoch kaum an den Vorgang erinnern konnte. Insbesondere konnte er auch nicht bestätigen, ob die Screenshots tatsächlich an dem angegebenen Tag gefertigt worden sind.

Daneben haben wir dem IDO rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen und uns hierbei unter anderem auf die bekannten Entscheidungen des Landgerichts Heilbronn sowie auf die neuerlich bekannt gewordene Entscheidung des OLG Zelle bezogen.

Insofern hatte das Landgericht Heilbronn in einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2019 (Urteil des LG Heilbronn vom 20.12.2019, Az.: 21 O 38/19 KFH) dem IDO-Verband Rechtsmissbrauch attestiert. Dort wurde seitens der Führungsriege des IDO-Verbandes eingeräumt, dass der Kläger eigene Mitglieder des Verbandes nicht abmahne. Insofern stellte das Gericht dort fest, dass sich der Rechtsmissbrauch aus dem Umstand ergebe, dass der Kläger ausschließlich gegen solche Händler vorgeht, welche nicht Mitglieder des Klägers sind.

In einer weiteren Entscheidung des OLG Zelle, welche kürzlich erging, wurde der Rechtsmissbrauch damit begründet, dass ein großer Teil der IDO-Mitglieder sogenannte passive Mitglieder seien. Wie viele aktive Mitglieder es gibt, konnte die entsprechende Zeugin nicht bestätigen. Das Gericht kam daher zu der Einschätzung, dass die entsprechenden passiven Mitglieder nur Mittel zum Zweck zur Erreichung der Abmahnberechtigung seien.

Wir hatten ebenfalls in dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund den Einwand des Rechtsmissbrauches vorgebracht. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da das erkennende Gericht äußerte, dass es dem IDO bereits in der Sache nicht folgte. Dennoch äußerte sich der vorsitzende Richter in der Verhandlung dahingehend, dass über den Rechtsmissbrauch auch noch nicht gesprochen wurde. Hierauf kam es jedoch nicht mehr, wie ausgeführt, an.

In weiteren Verhandlungen, die wir bereits in diesem und im letzten Jahr gegen den IDO-Verband wegen Vertragsstrafen geführt haben, war die Frage des Rechtsmissbrauchs, die wir stets eingewandt haben, häufig überhaupt nicht zum Thema der Entscheidung gemacht worden.

Auch in den anderen Verfahren gegen den IDO-Verband konnten wir durchweg gute Ergebnisse für unsere Mandanten erreichen. Dort wurden vornehmlich Vergleiche geschlossen, die sich im Bereich von 1/3 der geltend gemachten Forderungen des IDO-Verbandes bewegten.

Wir weisen darauf hin, dass uns die Entscheidungsgründe des benannten Urteils noch nicht vorliegen, wir zum jetzigen Zeitpunkt leidlich die Mitteilung über die Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund erhalten haben. Darüber hinaus ist das Urteil daher auch noch nicht rechtskräftig. Das schriftliche Verfahren wurde durch Rechtsanwalt Heidicker geführt, die Terminswahrnehmung wurde durch den Kollegen Herrn Rechtsanwalt Tafel aus unserer Kanzlei erfolgreich wahrgenommen.

Sollten auch Sie mit Ansprüchen des IDO, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine originäre Abmahnung oder unmittelbar um eine Vertragsstrafenforderung handelt, konfrontiert werden, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer spezialisierten Hilfe zur Verfügung. Wir haben bereits eine weit über dreistellige Anzahl von Mandanten gegen Abmahnungen sowie Vertragsstrafen des IDO-Verbandes vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Im Falle einer Auseinandersetzung mit dem IDO lassen Sie uns gern das gegnerische Schriftstück zukommen, wir melden uns unverbindlich bei Ihnen zwecks Ersteinschätzung zurück.

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung raten wir dringend davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die erfolgreiche Verteidigung und Auseinandersetzung mit der Abmahnung endet nicht mit der Unterzeichnung der Erklärung und der Zahlung der überschaubaren Abmahnkosten. Vielmehr bedarf es einerseits einer intensiven Beratung zur Vermeidung von Vertragsstrafen. Denn die Einhaltung der abgegebenen Erklärungen wird nach unserer Kenntnis streng durch den Ido Verband überwacht um im Falle des Verstoßes unmittelbar sanktioniert.


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