Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: Auftragnehmer erhält keine Vergütung

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Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: AN erhält keine Vergütung!
Am 19.12.2023 fällte das Kammergericht (KG) in der Sache 21 U 24/23 ein Urteil, welches die Wirksamkeit von Vergütungsregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Auftragnehmers (AN) in Frage stellt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die relevanten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind §§ 306, 307, 308 Nr. 5, §§ 631, 641.
Kernproblem der Entscheidung war die Regelung, die dem AN ein Erfolgshonorar in Höhe von 10% des von ihm allein geschätzten Einsparpotenzials zusichert. Diese Regelung gewährte dem AN ein unzulässiges, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und wurde daher als unwirksam erachtet. Ebenso unwirksam war die Bestimmung, dass das Honorar 30 Tage nach Vorlage eines Berichts über die ermittelten Einsparpotenziale fällig wird. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB, nach dem die Vergütung erst bei Abnahme der Leistung fällig wird.
Zum Sachverhalt: Der Auftraggeber (AG) hatte den AN für eine Beratung im Rahmen eines Bauprojekts engagiert, um bereits erbrachte Planungsleistungen auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen. Nachdem der AN einen Bericht vorgelegt hatte, in dem er Einsparpotenziale identifizierte, forderte er ein Honorar von rund 300.000 Euro, berechnet nach den selbst festgelegten AGB-Bedingungen. Der AG bestritt die Gültigkeit dieser Regelungen, woraufhin der AN Klage erhob.
Das Gericht entschied, dass solche Vergütungsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle unterliegen. Auch wenn AGB, die unmittelbar Art, Umfang und Qualität der Hauptleistung bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich von dieser Kontrolle ausgenommen sind, so gelten diese Ausnahmen nicht für Preisfestlegungs- und Fälligkeitsklauseln. Die vom AN formulierten Bedingungen erlauben es ihm, das Honorar selbst zu bestimmen und die Fälligkeit zu regeln, was rechtlich nicht haltbar ist. Nachdem diese zentralen Vertragsbestandteile für unwirksam erklärt wurden, war der gesamte Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nichtig, da kein sinnvoller Vertragskern mehr erkennbar war, der durch gesetzliche Vorschriften oder ergänzende Vertragsauslegung aufrechterhalten werden könnte.
Praktische Bedeutung: Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Vergütungsabreden fair und eindeutig formuliert sind und nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei führen. Insbesondere die Selbstbestimmung des Preises durch eine Partei und unübliche Fälligkeitsregelungen stehen oft im Widerspruch zu Treu und Glauben sowie dem gesetzlichen Leitbild. Da der AN hier keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder einen Ausgleichsanspruch nach Bereicherungsrecht geltend machen konnte, blieb er letztendlich ohne Vergütung.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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