Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Juli 2019 – Folge für Unterhalt und UVG

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Wie wird der für Kinder geschuldete Unterhalt berechnet?

Leben Eltern getrennt und lebt das Kind überwiegend im Haushalt des einen Elternteils, hat der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Zahlung des sog. „Barunterhalts“ zu erfüllen. Die Höhe des von ihm geschuldeten Kindesunterhalts berechnet sich dabei nach der „Düsseldorfer Tabelle“. 

Diese Tabelle mit Anmerkungen wird in der Regel alle zwei Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert. Sie stellt eine Richtlinie dar, die bundesweit anerkannt ist und von allen weiteren Oberlandes- und Untergerichten angewandt wird. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 1. Januar 2019. 

Für die Festlegung des geschuldeten Kindesunterhalts muss zunächst das anrechenbare Nettoeinkommen des Schuldners ermittelt werden (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen abzüglich berücksichtigungsfähiger Abzüge). Sodann erfolgt die Einordnung entsprechend dem ermittelten Einkommen in der jeweiligen Altersstufe des Kindes. Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst nach Abzug des Kindesunterhalts zu verbleiben hat, ist der sog. Selbstbehalt. Er beträgt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1080, -- Euro und beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880, -- Euro.

So sieht die aktuelle Tabelle aus:


Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren 

Prozentsatz 

Bedarfskontrollbetrag 



0–5 

6 – 11 

12 – 17 

ab 18 



Alle Beträge in Euro 

1. 

bis 1.900 

354 

406 

476 

527 

100 

880/ 1.080 

2. 

1.901 - 2.300 

372 

427 

500 

554 

105 

1.300 

3. 

2.301 - 

2.700 

390 

447 

524 

580 

110 

1.400 

4. 

2.701 - 3.100 

408 

467 

548 

607 

115 

1.500 

5. 

3.101 - 

3.500 

425 

488 

572 

633 

120 

1.600 

6. 

3.501 - 3.900 

454 

520 

610 

675 

128 

1.700 

7. 

3.901 - 

4.300 

482 

553 

648 

717 

136 

1.800 

8. 

4.301 - 4.700 

510 

585 

686 

759 

144 

1.900 

9. 

4.701 - 

5.100 

539 

618 

724 

802 

152 

2.000 

10. 

5.101 - 5.500 

567 

650 

762 

844 

160 

2.100 

ab 5.501 

nach den Umständen des Falles 

2. Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

Das Kindergeld wird von der Kindergeldkasse nur an einen Elternteil in voller Höhe ausgekehrt. Regelmäßig ist dies der Elternteil, bei dem das Kind lebt, also nicht der Barunterhaltspflichtige. Im Gegenzug darf dieser von dem von ihm für ein minderjähriges Kind geschuldeten Barunterhalt die Hälfte des Kindergeldes in Abzug bringen. Beim volljährigen Kind haften beide Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes anteilig ihrer Einkommensverhältnisse. Auf den Bedarf des volljährigen Kindes wird das Kindergeld voll angerechnet.

3. Welche Konsequenz hat die Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Juli 2019?

Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das monatliche Kindergeld um 10, -- Euro. Es beträgt nun für das 1. und 2. Kind 204, -- Euro, für das dritte Kind 210, -- Euro und ab dem 4. Kind 235, -- Euro. 

Ab 1. Juli 2019 kann der für ein minderjähriges Kind Unterhaltspflichtige die Hälfte der Erhöhung, also 5, -- Euro mehr, vom Tabellenbetrag zu seinen Gunsten in Abzug bringen. Der Bedarf des volljährigen Kindes vermindert sich um die volle Erhöhung um 10, -- Euro.

Die Tabelle mit dem nach Abzug des Kindergeldes geschuldeten Zahlbetrag sieht danach aktuell ab dem 1. Juli 2019 wie folgt aus:

1. und 2. Kind 

0–5 

6 – 11 

12 - 17 

ab 18 

3. Kind 

0–5 

6 – 11 

12 - 17 

ab 18 

Ab 4. Kind 

0–5 

6 – 11 

12 - 17 

ab 18 

1. 

bis 1.900 

252 

304 

374 

323 

bis 1.900 

249 

301 

371 

317 

bis 1.900 

236,50 

288,50 

358,50 

292 

2. 

1.901 - 2.300 

270 

325 

398 

350 

1.901 - 2.300 

267 

322 

395 

344 

1.901 - 2.300 

254,50 

309,50 

382,50 

319 

3. 

2.301 - 2.700 

288 

345 

422 

376 

2.301 - 2.700 

285 

342 

419 

370 

2.301 - 2.700 

272,50 

329,50 

406,50 

345 

4. 

2.701 - 3.100 

306 

365 

446 

403 

2.701 - 3.100 

303 

362 

443 

397 

2.701 - 3.100 

290,50 

349,50 

430,50 

372 

5. 

3.101 - 3.500 

323 

386 

470 

429 

3.101 - 3.500 

320 

383 

467 

423 

3.101 - 3.500 

307,50 

370,50 

454,50 

398 

6. 

3.501 - 3.900 

352 

418 

508 

471 

3.501 - 3.900 

349 

415 

505 

465 

3.501 - 3.900 

336,50 

402,50 

492,50 

440 

7. 

3.901 - 4.300 

380 

451 

546 

513 

3.901 - 4.300 

377 

448 

543 

507 

3.901 - 4.300 

364,50 

435,50 

530,50 

482 

8. 

4.301 - 4.700 

408 

483 

584 

555 

4.301 - 4.700 

405 

480 

581 

549 

4.301 - 4.700 

392,50 

467,50 

568,50 

524 

9. 

4.701 - 5.100 

437 

516 

622 

598 

4.701 - 5.100 

434 

513 

619 

592 

4.701 - 5.100 

421,50 

500,50 

606,50 

567 

10. 

5.101 - 5.500 

465 

548 

660 

640 

5.101 - 5.500 

462 

545 

657 

634 

5.101 - 5.500 

449,50 

532,50 

644,50 

609 

4. Wirkt sich das erhöhte Kindergeld auch auf die Leistungen des Staates nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus?

Auf die Sätze des Unterhaltsvorschussgesetzes wird immer das volle und nicht nur das hälftige Kindergeld angerechnet. Die Leistungen nach dem UVG reduzieren sich dementsprechend ab dem 1. Juli 2019 um die gesamten 10, -- Euro, um die sich das Kindergeld erhöht. Effektiv erhalten diese Kinder also nicht mehr Leistungen.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema