Ermittlungen eines Arbeitgebers zur Überwachung vermeintlich krankfeiernder Arbeitnehmer

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Nicht wenige Arbeitgeber unterstellen ihren Arbeitnehmern, hin und wieder einmal „blau" zu machen und hierfür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ihnen gewogenen Arztes vorzulegen. Und nicht wenige Arbeitnehmer nehmen sich den einen oder anderen Brückentag oder verlängern ihr Wochenende durch die Vorlage eines Krankenscheins.

Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, zeitnah eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, er muss aber keine Angaben über seine Erkrankung an sich machen. Deswegen bleibt dem Arbeitgeber in der Regel nichts anderes übrig, als der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Glauben zu schenken - aber nicht alle Arbeitgeber tun dies.

Das Bundesarbeitsgericht hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber Detektivkosten in Höhe von 3.500 EUR von der Arbeitnehmerin begehrte, die durch ihre Überwachung während ihrer Arbeitsunfähigkeit entstanden waren. Die Arbeitnehmerin und Beklagte war als Sekretärin bei der dortigen Klägerin - der Arbeitgeberin - beschäftigt. Außerdem war sie auch die Ehefrau des dortigen Geschäftsführers. Nach der Trennung der Eheleute zahlte die Klägerin nur noch sporadisch den Lohn an die Beklagte, woraufhin diese von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte und ihre Arbeit einstellte. Am 12.09.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Beklagte überreichte daraufhin am 21.09.2009 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 01.10.2009. Eine Folgebescheinigung wurde dann bis zum 30.10.2009 nachgereicht.

Die Klägerin hegte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit der Beklagten und beauftragte ein Detektivbüro mit der Überwachung der Beklagten. Dieses stellte für den Zeitraum vom 07. bis 12.10.2009 fest, dass die Klägerin sich vormittags für mehrere Stunden in einem Gebäude aufhielt in dem sich auch eine Heilpraktikerschule befand. Die Klägerin sah ihren Verdacht, dass die Beklagte „krankfeiere" bestätigt und erklärte daraufhin am 17.10.2009 die fristlose Kündigung. Gleichzeitig nahm sie die Beklagte auf die so entstandenen Detektivkosten in Anspruch.

Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz die Klage der Klägerin abgewiesen und entschieden, dass im vorliegenden Fall die Beauftragung eines Detektivs sachlich nicht geboten gewesen sei: Es habe kein konkreter Verdacht für eine Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen. Ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber habe außerdem nach den Umständen des Falles solche Aufwendungen nicht gemacht.

Im Übrigen wäre die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen der einfachere, kostengünstigere und konsequentere Weg gewesen: Während nämlich die Ermittlungsergebnisse des Detektivs letztendlich doch nur Indizien dafür seien, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte, wäre bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zweifelsfrei festgestellt worden, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorlag oder nicht.

Fazit: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Beklagte die Detektivkosten nicht zu tragen habe. Insbesondere hätte auch die Möglichkeit für die Klägerin als Arbeitgeberin bestanden, der Beklagten einmal einen Krankenbesuch abzustatten.

RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht


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