Ermittlungsverfahren gegen Sie als Apotheker: Was nun?

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Bewahren Sie zunächst unbedingt Ruhe! 

Auch wenn sich dieses leicht sagt, aber es ist zunächst der wichtigste Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet. 

Gehen Sie auf keinen Fall zu einem Vernehmungstermin! 

Dieser unüberlegte Schritt führt nur in wenigen Ausnahmefällen zu einen günstigen Verfahrensende. Lassen Sie sich gerade vor dem Hintergrund Ihrer Berufsgruppe als Apotheker und den möglichen Folge für Ihre weitere berufliche Zulassung unbedingt fachkundig beraten. Verteidigen Sie sich nicht selbst! Der Zahnarzt behandelt sich selbst ja auch nicht.

Sollten Sie einen solchen Vernehmungstermin erhalten haben, so wird unsere Kanzlei im Rahmen der Verteidigerbestellung diesen Termin absagen. Polizei und Staatsanwaltschaft wissen mit einer solchen Verteidigerbestellung umzugehen und vermuten hinter diesem Schritt kein Schuldeingeständnis. Bereits mit diesem Schreiben machen wir für Sie elementare Rechte geltend. 

Es ist unsere tägliche Praxis.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bis zu mehreren Monaten erhalten wir die Ermittlungsakte. Von dieser Akte erhalten Sie eine Abschrift. Dieses ist aus unserer Sicht nicht nur zulässig, sondern auch äußerst hilfreich. In vielen Fällen können nur Sie uns wichtige Informationen zur Ergänzung oder Widerlegung des Akteninhalts liefern. 

In der Regel fertigen wir nach Akteneinsicht und einer Besprechung mit Ihnen für Sie eine sog. Verteidigererklärung unter der Berücksichtigung des Einzelfalls an. Hierin nehmen wir für Sie inhaltlich Stellung, ohne dass die Schutzburg des Schweigens von Ihnen verlassen werden muss. 

Vielfach lässt sich bereits mit der Verteidigererklärung eine Einstellung des Verfahrens oder sinnvolle weitere Schritte im Rahmen des Verfahrens vorbereiten.

Bei der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gegen Sie als Apotheker, Angehöriger der Heilberufe, wird die Staatsanwaltschaft die Approbationsbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens noch nicht informieren. 

Es kommt zu einer sog. Mitteilung nach Nr. 26 MiStra, wenn gegen Sie u. a. ein Haftbefehl ergeht oder öffentliche Anklage erhoben wird. Die Mitteilung erfolgt zwingend bereits bei Einleitung des Verfahrens, wenn Straftaten vorliegen durch die der Tod eines Menschen verursacht wurde oder bei gefährlicher Körperverletzung, Nr. 26 Abs. 2 MiStra.

Grundsätzlich erfolgt die Mitteilung, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

Der Apotheker kann sich gleich an vielen unterschiedlichen Stellen in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer kostspieligen Ordnungswidrigkeit begeben. An erster Stelle steht hier sicher unlängst der Abrechnungsbetrug, dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz, aber auch wegen fahrlässiger Tötung. Beachtlich sind mit ihren strafrechtlichen Folgen Vergehen nach § 23 ApoG bzw. der Ordnungswidrigkeiten an § 25 ApoG. 

Im Falle strafrechtlicher Verfehlungen droht Ihnen u. a. auch die Erlaubnis zur Führung einer Apotheke zurückzunehmen, §§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG, aber auch der Verlust der Approbation.

Sollten Sie sich als Apotheker eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, aus welchem sich Ihre Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt, so droht die Rücknahme der Approbation. Geregelt ist dies in § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 2 Bundes-Apothekerordnung. 

Wird gegen Sie als Apotheker durch die Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Ihre Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit ergeben kann, so kann gegen Sie das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Ein massiver Schritt, welcher Ihre gesamte berufliche Zukunft gefährden kann.

Unzuverlässig ist der Apotheker insbesondere, wenn gegen ihn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen. Ebenso, wenn er gröblich oder beharrlich apothekenrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt und sich somit als unzuverlässig erweist.

Ein Apotheker ist dann zur Ausübung des Berufes unwürdig, wenn er aufgrund der von ihm begangenen Straftat nicht mehr das für die Ausübung des Berufes nötige Vertrauen in der Öffentlichkeit besitzt. In den Fällen der Verfahren gegen Sie, welche zu einer Unzuverlässigkeit bzw. einer Unwürdigkeit führen kann, besteht bereits nach Einleitung (!) des Strafverfahrens, dass das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann.

Gerade die vielfältigen Regelungen aus §§ 95, 96 AMG und dem BtmG bieten Gefahren der Strafbarkeit des Apothekers.

In einer Entscheidung zu diesem Themenkreis stellte das Amtsgericht Husum u. a. fest, dass der Apotheker nicht der Erfüllungsgehilfe des Arztes ist. Der Apotheker habe eine eigene (!) inhaltliche und formale Prüfungspflicht (das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig.) 

Auch der sensible Bereich des Abrechnungsbetrugs hat weitreichende Folgen, daher lassen Sie sich im Falle eines Falles fachkundig durch einen Strafverteidiger beraten. 

Daher gilt hier besonders, dass der Vorladung in einem solchen Verfahren nicht ohne erfahrenen anwaltlichen Rat eines Verteidigers nachgekommen wird. Gleiches gilt für den übersandten Anhörungsbogen, wenn Sie dort als Beschuldigter erfasst sind. Sie sind hierbei nur verpflichtet die Angaben zu Ihrer Person zu machen, aber nicht zu der vorgeworfenen Tathandlung. Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch!

Ein solches Verfahren kann weitreichende, kaum für Sie überschaubare Folgen nach sich ziehen.

Lassen Sie sich gerade als Apotheker von einem Strafverteidiger anwaltlich frühzeitig beraten und vertreten.

Rechtsanwalt Timo Scharrmann

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


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