Ermittlungsverfahren – Vorwurf des Diebstahls, besonders schwerer Fall des Diebstahls

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich mich wegen Diebstahls strafbar?

§ 242 StGB schützt das Eigentum (Eigentumsdelikt). Dabei kommt es nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Eigentums an. Es ist also unbedeutend, ob es sich bei der gestohlenen Sache um einen völlig wertlosen Gegenstand handelt oder nicht.

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Eine Wegnahme liegt vor, wenn der Täter bzw. ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den Eigentümer ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Der Täter müsste des Weiteren die Absicht gehabt haben, die eigentümerähnliche Stellung sich oder einem Dritter durch Nutzung der Sache anzumaßen. Daneben ist es erforderlich, dass dieser es zumindest in Kauf genommen hat, den Berechtigten – grundsätzlich den Eigentümer der Sache – von der Nutzung der Sache dauerhaft auszuschließen. 

Diese beiden Voraussetzungen müssen vor bzw. während der Wegnahme der Sache vorliegen.

Es ist egal, ob die Sache einem selbst angeeignet werden soll, oder einem Dritten (Drittzueignungsabsicht).

Welche Strafe droht mir, wenn ich als Dieb bestraft/verurteilt werde?

Wer einen Diebstahl nach § 242 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Falle des § 243 StGB muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden.

Was ist zu tun, wenn ich des Diebstahls beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.


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