Ermittlungsverfahren – Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der Handel mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Der Strafrahmen ist sehr weit. In der Praxis reicht er von einer Einstellung des Verfahrens über eine geringe Geldstrafe (häufig per Strafbefehl verhängt) oder eine Bewährungsstrafe bis hin zu einem längeren Gefängnisaufenthalt. Auch im Jugendstrafrecht ist eine große Bandbreite von Sanktionen möglich.

Tathandlung: Handeltreiben

Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.

Der Täter muss irgendeinen Vorteil durch den Verkauf der BtM erlangt haben.

Handel treiben liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein finanzieller Gewinn gemacht wird, sondern auch bei Vorteilen anderer Art. So stellt der Tausch von Betäubungsmittel gegen sexuelle Handlungen, Vermittlung einer Wohnung, eines Arbeitsplatzes oder einer Waffe auch ein Handeltreiben dar.

Um wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt werden zu können, müssen Sie nicht unbedingt Drogen verkauft haben. Für eine Strafbarkeit wegen Handeltreiben reicht es schon aus, wenn Sie selbst Rauschgift einkaufen oder anbauen, um es später irgendwann zu verkaufen. Um sich wegen BtM-Handel strafbar zu machen, reicht es sogar, wenn man mit einem Abnehmer ernsthaft über die Konditionen verhandelt, selbst wenn man die Drogen noch gar nicht beschafft hat. Wie Sie sehen, kann ganz schnell aus einem bloßen Besitz von Betäubungsmitteln ein Handeltreiben werden.

Das Verschenken von BtM stellt zwar kein Handeltreiben dar, jedoch ist dies trotzdem strafbar. Verschenken fällt unter „in Verkehr bringen“ oder „Veräußern“ gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Was ist zu tun, wenn ich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschuldigt werde?

Sollte Ihnen ein derartiger Vorwurf durch die Ermittlungsbehörden zur Last gelegt werden, ist es ratsam, sich der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Nur so kann eine umfassende Verteidigung gewährleistet werden. Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden.

Sollten Sie mit einer Hausdurchsuchung oder einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln konfrontiert werden, dann nehmen Sie unverbindlich telefonisch oder per E-Mail mit mir Kontakt auf.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter erhalten, gilt Folgendes: 

1. Nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf. Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu regeln. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin um sich einen Überblick zu verschaffen.

2. Ich zeige Ihre Verteidigung gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an und beantrage Akteneinsicht.

3. Einen Vernehmungstermin nehmen Sie nicht wahr. Sollte dieser noch ausstehen, wird dieser durch mich abgesagt. Der Schriftverkehr, die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft läuft ausschließlich über mein Büro.

4. Meistens wird innerhalb von vier bis zwölf Wochen Akteneinsicht gewährt. Die Akteneinsicht erhalte ich, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Nicht selten dauern Ermittlungsverfahren zwischen vier und acht Monaten. Im Ermittlungsverfahren werden Sie automatisch durch mich informiert, wenn mir Neuigkeiten bekannt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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