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Verteidigung beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Aus § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG ergibt sich die Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um das Grunddelikt, dem noch weitere Abwandlungen hinsichtlich der Begehung folgen. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt.

Unter dem Begriff des Handeltreibens ist jedes eigennützige Streben, den Umsatz von Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern, zu verstehen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei nur um eine einmalige oder nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Praktisch bedeutsam ist hier z.B. der Transport der Betäubungsmittel oder des Dealgeldes, das Anwerben von Drogenkurieren oder die Finanzierung der Geschäfte mit Betäubungsmitteln. Unter eigennützigem Streben versteht man jeden persönlichen Vorteil. Dieser Vorteil kann auch nicht finanzieller Art sein.

§ 29 Abs. 3 BtMG regelt den besonders schweren Fall. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn ein gewerbsmäßiges Handeltreiben vorliegt oder das Handeltreiben die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. Die Strafandrohung liegt dann bei mindesten einem Jahr Freiheitsstrafe. Da es sich jedoch um ein Regelbeispiel handelt, ist die Anwendung nicht zwingend. Aus Verteidigersicht bieten sich hier gute Möglichkeiten die Anwendung der Strafandrohung von § 29 Abs. 3 BtMG trotz dem Vorliegen des Regelbeispiels zu verhindern.

Ebenfalls nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird das Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bestraft. Eine nicht geringe Menge entspricht bei Cannabis 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC), also 500 Konsumeinheiten. Dies entspricht bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 5 % in etwa 150 g Haschisch oder Marihuana.

Das Handeltreiben als Mitglied einer Bande wird gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG sogar mit mindesten zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Nicht unter fünf Jahren wird gemäß § 30 a Absatz 1 Nr. 1 BtMG bestraft, wer als Mitglied einer Bande mit einer nicht geringen Menge Handel treibt oder nach § 30 a Absatz 1 Nr. 1 BtMG mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmittel Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.

Aufgrund der hohen Strafandrohungen ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich.


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