Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit von Ausländern- mögliche Strafen und Hilfe vom Fachanwalt!

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Die Stichworte Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung von Ausländern tauchen immer wieder im Zusammenhang mit Razzien und Durchsuchungen des Zolls auf. 

Was genau mit diesen Schlagwörtern gemeint ist und welche Strafen drohen, hängt aber davon ab, ob der Betroffene als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Auftraggeber verfolgt wird.

Übt ein Arbeitnehmer als Ausländer entgegen einem in § 404 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch III (SGB III) genannten Verbot oder entgegen einer dort genannten Beschränkung eine Beschäftigung aus, muss er mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen (siehe § 404 Abs. 3 SGBIII). 

Dieses stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht als Straftat verfolgt. Dieses ändert sich aber, wenn dies wiederholt geschieht. 

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2b Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Hält sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum in Deutschland auf und arbeitet ohne Erlaubnis, liegt ebenfalls strafbares Handeln vor (siehe § 95 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Diese härteren Sanktionen werden meist zu Beginn der Verfahren angedroht, um die Beschuldigen zu überreden, vermeintliche kriminelle Strukturen offenzulegen, die dann zu weiteren und umfangreichen Ermittlungen gegen die Arbeitgeber führen.

Für Sie gilt das Folgende.

Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). 

Das heißt in solchen Fällen liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor. Aber in das Gewerbezentralregister wird jede rechtskräftige Geldbuße über 200,- € eingetragen. Dann kann die Zuverlässigkeit für die Ausübung eines Gewerbes verneint und dessen Ausübung untersagt werden. Gleichfalls drohen teils enorme Zahlungsansprüche der Sozialkassen.

Strafrechtlich relevant wird das Verhalten unter folgenden Voraussetzungen.

Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 SchwarzArbG) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchwarzArbG).

Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre nach sich ziehen (siehe § 10 SchwarzArbG).

Sollte eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, sind hohe Zahlungsansprüche der Kassen sicher. Diese sind für die weitere wirtschaftliche Existenz oft viel bedrohlicher als die Strafe.  Sicher sind außerdem der Entzug der Gewerbeerlaubnis, weitergehende Ermittlungen der Steuerfahndung wegen Nichtanzeige der Lohnsteuer und die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Erfolgte ein strafrechtliche Einziehungsentscheidung kann diese nicht durch eine Privatinsolvenz gelöscht werden.

Daher empfiehlt es sich, so früh wie möglich einen erfahrenen Verteidiger zu beauftragen. Kann es doch schon im Ermittlungsstadium zu Einziehung von Vermögenswerten kommen. Dabei können schon hier erfolgreich die Weichen zur Einstellung des Verfahrens gestellt werden, indem den Vorstellungen der Ermittlungsbehörden eine juristisch aufgearbeitete eigene Sachverhaltsdarstellung entgegengehalten wird.

Aber auch ein Auftraggeber kann bußgeldrechtlich belangt werden und zwar  wenn ein Nachunternehmer ausländische Arbeitnehmer unerlaubt einsetzt. Dies ist der Fall, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Nachunternehmer zur Erfüllung des Auftrags unerlaubt Ausländer beschäftigt oder wiederum Nachunternehmen einsetzt oder zulässt, dass Nachunternehmen tätig werden, die unerlaubt Ausländer beschäftigen (siehe § 404 Abs. 1 SGB III). 

Die Beauftragung eines Drittausländers mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen ist ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn dieser einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Die Zuwiderhandlung stellt ebenfalls ein ordnungswidriges Handeln dar (siehe § 98 Abs. 2a Nr.1 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

Wird hiergegen verstoßen können die Folgen eine Geldbuße von bis zu 500.000 €  und die oben genannten Nebenstrafen und Zahlungsansprüche sein.

Daher ist auch in diesen Konstellationen die frühe Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers nicht nur wirtschaftlich sinnvoll sondern für die Sicherung der weiteren wirtschaftlichen Existenz unter Umständen unumgänglich.

Welche Strategie konkret gewählt wird, ist dabei aber immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher bei der überwiegenden Anzahl  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. Selbst bei einer Verurteilung konnte durch entsprechende Zahlungsvereinbarungen das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert werden.

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung ist aber für eine erfolgreiche Verteidigung ohne Bedeutung.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


Foto(s): andreas junge

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