Erschließungsbeiträge und 25 Jahresfrist in Bayern

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Das Erschließungsbeitragsrecht und die Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen in Bayern hält nach wie vor den Gesetzgeber und die Rechtsprechung am Laufen.

Einerseits wurden die Straßenausbaubeiträge abgeschafft, anderseits stellt sich immer wieder die Frage, ob Beiträge für die Ersterschließung noch Jahre nach Beginn des Straßenbaus noch abgerechnet werden können. Teilweise hatten die Gerichte wenig Probleme damit, bis das Bundesverfassungsgericht auf Vertrauensschutz hingewiesen hatte.

Im Zusammenhang damit hat Bayern eine Regelung getroffen um Erschließungsbeiträge für bestimmte Maßnahmen auszuschließen.

Der Gesetzestext aus Art. 5a Abs. 7  KAG lautet:

(7) 1Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. 2Dies gilt auch, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. 3Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 2 nur für diese Teilstrecke.

Hier ist insbesondere Satz 2 interessant, denn die Vorschrift gilt seit 01.04.2021. Hier geht es vor allem um den Begriff des Beginns der Herstellung und um die Frage ob die Frist gehemmt werden kann.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in der Entscheidung vom 08.12.2022 (Az. AN 3 S 22.01791) folgende Erwägungen gezogen:

„Unter dem „Beginn der technischen Herstellung“ kann nicht jede Straßenbaumaßnahme verstanden werden. Maßgeblich ist, dass diejenige technische Maßnahme, die dem Fristbeginn zugrunde gelegt werden soll, objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet ist und bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen soll, also Teil der Herstellung ist.“

Das Gericht ging davon aus, dass eine erstmalige Herstellung mit der Setzung von Straßenlaternen erfolgt ist  Es stellte sich dennoch die Frage, ob die Frist dennoch gehemmt war.

Das hat das Gericht verneint mit folgenden Argumenten:

„Es spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass es sich bei der 25-Jahre-Frist in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht um eine Festsetzungsfrist i.S.v. § 169 AO handelt, sondern um ein absolutes Beitragserhebungsverbot. Eine Hemmung der dem Erhebungsverbot zugrundeliegenden Frist scheidet folglich aus. Diese Interpretation stützt sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung im Gesetz.“

Dem ist durchaus zuzustimmen, denn die Frist stellt ein Erhebungsverbot dar und damit eine absolute Frist, deren Anfang zu bestimmen ist. Wenn der Anfang bestimmt wurde laufen 25 Jahre ohne, dass es nochmal auf eine Hemmung ankommt.




Foto(s): Janus Galka


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