Erst Image-Film - dann Schmerzensgeld?

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Das multimediale Zeitalter stellt Image-Broschüren und Flyer etwas ins Abseits. Sie werden immer häufiger vom Werbefilmen, die die Firmen, ihre Teams und das Portfolio ihres Tuns vorstellen, abgelöst.

Die Abbildung von Mitarbeitern wirft jedoch datenschutztechnische und auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Die Klage eines Mannes, der auf einem solchen Film zu sehen war, veranlasste das BAG letztlich zu einer Entscheidung (BAG v. 11.12.2014, 8 AZR 1010/13):

Der Kläger und 24 seiner Kollegen erteilten ihrem Arbeitgeber im Jahr 2008 die schriftliche Erlaubnis, dass Filmaufnahmen von der jeweiligen namentlich genannten Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden dürfen. In dem Streifen waren der spätere Kläger und seine Kollegen am Schluss für ca. 2 Minuten zu sehen.

Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete im Januar 2011. Im November 2011 kam er auf die Idee, zum Anwalt zu gehen und die Einverständniserklärung widerrufen zu wollen, denn anonym für 2 Minuten im Internet – das war zu viel. Der Arbeitgeber sollte den Film von seiner Homepage nehmen. Das tat er aber nicht. Daraufhin reichte der Mann Unterlassungsklage ein und forderte Schmerzensgeld. Der Arbeitgeber nahm vorsorglich den Film aus dem Netz, behielt sich jedoch vor, ihn wieder einzustellen. Der Arbeitnehmer unterlag. Warum er verlor, sagt das BAG.

Es berief sich auf die relevanten Vorschriften (§§ 22 und 23 Kunsterhebungsgesetz KUG). Bilder im Sinne § 23 dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Ein „Bild“ liegt dann vor, wenn die Person gar nicht individualisierbar ist.

Weiterhin stellte das BAG fest, dass gemäß § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten, eine nicht untergeordnete Rolle spielenden Person veröffentlicht werden dürfen. Der Kläger hatte seinem Ex-Arbeitgeber diese Einwilligung schriftlich erteilt, deshalb musste auch nicht geprüft werden, ob es sich um ein Bild oder ein Bildnis handelte. Die erteilte Genehmigung gilt über das bestehende Arbeitsverhältnis hinaus. Der Kläger hatte den Widerruf seiner Genehmigung nicht begründet, so dass die Sache für ihn erledigt war.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht anwendbar, da es nur dann greift, wenn es nicht andere bundesrechtliche Vorschriften zur Veröffentlichung personenbezogener Daten gibt, die spezieller sind – § 1 Abs. 3 BDSG.

Der Kläger hatte sein Einverständnis vor den Aufnahmen gegeben. Er wusste also, worum es ging.

Die Theorie, dass ein Arbeitnehmer auf Grund der wirtschaftlichen Überlegenheit des Arbeitgebers nicht wirksam in die Veröffentlichung seiner Bilder eingreifen kann, wies das Gericht ab. Schließlich gibt der Arbeitnehmer sein Rechte nicht beim Pförtner ab. Er darf sie während seiner Tätigkeit vollumfänglich ausüben. Erfährt er dadurch Nachteile, schützt ihn das Gesetz. Arbeitsrechtlich Sanktionen wären ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und die Maßnahme wäre damit unwirksam.

Der Arbeitgeber hatte gegen nichts verstoßen, also: Schmerzensgeld adieu. Auf Grund des unwirksamen Widerrufes darf der Arbeitgeber diese Bilder auch weiterhin veröffentlichen.

Die Schlussfolgerung, die Arbeitgeber aus diesem Fall ziehen sollten heißt: Peinlich genau darauf achten, dass vor der Veröffentlichung von Bildern der Mitarbeiter deren schriftlich abgegebenes Einverständnis vorliegt.


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