Erst Kurzarbeit – dann fristlose Kündigung?

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Aufgrund der wirtschaftlichen Situation und des Auftragsrückgangs haben viele Unternehmen die Möglichkeiten der Kurzarbeit wahrgenommen. Auch wenn den Beschäftigten versichert wird, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht erfolgen werden, werden Mitarbeiter dennoch und oft fristlos gekündigt.

Begründet wird diese Kündigung dann mit einem Verhalten des Arbeitnehmers, dass an einer weiteren Zusammenarbeit nicht festgehalten werden kann, da zum Beispiel der Betriebsfrieden gestört ist und eine fristlose außerordentliche Kündigung auszusprechen war.

Richtig ist, dass ein im Kündigungsschutzgesetz anerkannter Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, auch das Verhalten des Arbeitnehmers sein kann. Vor der Kündigung jedoch hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumahnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er das abgemahnte Verhalten nicht dulden wird und bei einer Wiederholung des Verhaltens eine Kündigung folgen wird. Die Abmahnung soll gegenüber dem Arbeitnehmer eine Hinweis- und Warnfunktion haben.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist dann neben dem vorliegen eines wichtigen Grundes auch, dass es dem Kündigenden unzumutbar sein muss, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortzuführen. Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Beleidigung, unbegründete Arbeitsverweigerung, Werksdiebstahl und sexuelle Belästigung.

Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nur, wenn ein Erfolg versprechendes milderes Mittel nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus muss die Kündigung verhältnismäßig sein. Hierbei sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Bei der Berücksichtigung und Abwägung all dieser Faktoren werden oftmals Fehler begangen, so dass die Kündigung unwirksam ist. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten sich zur Prüfung der Wirksamkeit an einen Rechtsanwalt wenden und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

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Rechtsanwalt Torsten Klose ist als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig und arbeitet freiberuflich bei den Rechtsanwälten Dr. Hingerl und Partner an den Standorten Wolfratshausen, Beuerberger Str. 14 und München-Flughafen, Terminalstraße Mitte 18.
Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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