Erst verloren und danach gestohlen?

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Diebstahl 

Der Diebstahl und die dazugehörigen Voraussetzungen sind im § 242 Strafgesetzbuch geregelt. Darin heißt es:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“.

Es muss somit eine fremde, bewegliche Sache mit Vorsatz und Zueignungsabsicht weggenommen werden.

Gewahrsam

Nicht explizit im § 242 StGB genannt, aber besonders wichtig um herauszufinden, ob es sich um Diebstahl handelt, ist der Gewahrsam. Dieser wird unter dem Punkt der Wegnahme geprüft, welche aus drei Elementen besteht:

  • Der Bruch fremden Gewahrsams
  • Die Begründung neuen Gewahrsams
  • Gegen oder ohne den Willen des Inhabers

Gewahrsam wird definiert als die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Die Reichweite dessen wird von der Verkehrsauffassung bestimmt.

Dafür ist auch ein potenzieller Wille ausreichend, weshalb auch schlafende Personen Gewahrsam begründen können, wenn man ihnen die Sachen sozial zuordnen würde. Dabei spricht man von einer Gewahrsamslockerung.

Kann man auch etwas Verlorengegangenes stehlen?

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 229/20) mit der Thematik beschäftigt, ob auch Sachen die zuvor verloren gegangen sind, gestohlen werden können.

Im vorliegenden Sachverhalt kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Dabei wurde der Geschädigte getreten und geschlagen, bis dieser am Boden lag. Während des ganzen Geschehens verlor der Geschädigte Schmuck, welcher vom Angeklagten mitgenommen wurde, nachdem der Geschädigte sich bereits vom Tatort entfernt hatte.

Um Gewahrsam zu brechen, muss wie oben dargestellt, erst einmal fremder Gewahrsam bestehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes endet der Gewahrsam jedoch mit dem Verlieren der Sache. Wenn der Geschädigte im vorliegenden Sachverhalt noch verletzt neben den Sachen gelegen hätte, wäre sein Gewahrsam dadurch nicht zwangsweise aufgehoben worden. Durch das Verlassen des Tatorts, kann ihm nicht mehr ausreichend Sachherrschaft an dem Schmuck zugerechnet werden, da ihm dieser nicht mehr sozial zuzuordnen ist. Er hat diese somit verloren und damit keinen Gewahrsam mehr an den Sachen. Sie können ihm folglich nicht mehr gestohlen werden.

Man kann abschließend also sagen, dass verlorene Sachen grundsätzlich nicht gestohlen werden können.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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