Erstattung von Spieleinsätzen im Online-Casino

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Ist eine Erstattung von Spieleinsätzen im Online-Casino möglich? 

Anfang des Jahres 2021 hatte ein Urteil des LG Gießen bekräftigt, dass eine Erstattung von Spieleinsätzen in einem Online-Casino möglich ist. Nun ist seitdem einige Zeit verstrichen und es gibt weitere Entscheidungen von verschiedenen Landgerichten zugunsten von Spielern

Insbesondere ein aktueller Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M. bestätigt die Ansicht der Richter am LG Gießen. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Gießen konnte der Casinobetreiber somit nicht erreichen. Es ist das erste Urteil eines höchsten Landesgericht, umso erfreulicher, dass es positiv ausfällt. Das kann Spieler auf eine Rückerstattung hoffen lassen.

Online-Glückspiele gewinnen seit einigen Jahren zunehmend an Beliebtheit. Laut einer Statistik spielen ca. 35% der Deutschen Online-Glücksspiele. Insbesondere dominieren in Deutschland mit großem Abstand die Online-Casinos mit einem Marktanteil von 55% am Bruttospielertrag (sowie die Onlineangebote der staatlichen Lotterien). Der Gesamtbruttospielertrag weltweit soll 2021 schätzungsweise bei 65 Milliarden Euro liegen – mehr als die Hälfte allein in Europa. 

Rückerstattung von Spieleinsätzen 

Im Folgenden eine kurze Übersicht der vergangenen Rechtssprechung aus den Jahren 2021/22

Landgericht Gießen

Das LG Gießen hat in einem Urteil vom 12.03.2021 (Az. 4 O 84/20) einem deutschen Online-Casino-Spieler die Erstattung seiner Spieleinsätze (ca. 12.000 €) zugesprochen. Verklagt wurde „casinoclub.com“, der zur Firmengruppe Entain (Bwin) gehört. 

Landgericht Coburg

Ein weiteres positives Zeichen sendete das LG Coburg mit Urteil vom 01.06.2021 (Az. 23 O 416/20). Verklagt wurde der Anbieter "bet-at-home.com". Dem Spieler aus dem Bundesland Bayern wurde eine Rückerstattung von 61.987,00 € zugesprochen.

Landgericht Paderborn

Das Urteil des LG Paderborn vom 08.07.2021 (Az. 4 O 323/20) spricht der Klägerin, einer Spielerin aus Nordreihn-Westfalen, gegen den Anbieter einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von  132.850,55 € zu.

Landgericht Aachen

Das aktuellste Urteil des LG Aachen vom 13.07.2021 (Az. 8 O 582/20) steht ganz in der Linie der bisher zitierten Entscheidungen. Auch hier wurde der klagenden Partei, eine deutsche Staatsengehörige mit regelmäßigem Wohnsitz in Deutschland, eine Rückerstattung in Höhe von 21.735,00 € gegen den Casino-Anbieter zugesprochen.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Die Berufungsinstanz gegen das Urteil des LG Gießen vom 12.03.2021 verkündete mittels eines Hinweisbeschlusses, dass es die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil fallen lassen werden. Somit bleibt es bei der Verurteilung des Casino-Betreibers "casinoclub.com" zur Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge des Spielers. 

Liste bereits verurteilter Online-Casino

Unter anderem sind folgende Casinos bereits von deutschen Gerichten zur Rückzahlung verurteilt worden 

Bet888Level G, (Office 1/3241), Quantum House, 75, Abate Rigord St., Ta’ Xbiex XBX 1120, Malta

LG Frankfurt Oder Urt. v. Juni 2020

bet365Hillside (Sports) ENC, Office 1/2373, Level G, Quantum House, 75 Abate Rigord Street, Ta’ Xbiex XBX 1120, Malta

Landgericht Landshut Urt. v. 08.10.2021, Az. 75 O 1849/20


Bet3000

Iba Entertainment Ltd., Cornerstone Business Centre, Level 1, Suite B, 16th September Square, MST 1180 Mosta, Malta

LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 18.11.2020, Az. 13 O 4517/20


bet-at-home.com

Portomaso Business Tower, Level 12, STJ 4011, St. Julian's, Malta

LG Coburg, Urt. v. 01.06.2021, Az. 23 O 416/20

LG Köln, Urt. v. 19.10.2021, Az. 16 O 614/20

LG Mainz, Urt. v. 14.07.2021, Az. 9 O 65/20

Bingo
LG Gießen, Urt. v. 13.10.2020
BwinBwin Ltd., Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street, Valletta, VLT 1464, Malta

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.07.2021, Az. 19 O 6690/20

LG Aachen, Urt. v. 13.07.2021, Az. 8 O 582/20

LG Heilbronn, Urt. v. 22.12.2021, Az. BU 8 O 208/20

casinoclub.com

Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street, Valletta, VLT 1464, Malta

LG Gießen, Urt. v. 12.03.2021, Az. 4 O 84/20

LG Aachen, Urt. v. 28.10.2021, Az. 12 O 510/20

Casino.club.com

Betreiberin: Martingale Malta 2 Ltd., 85,St John Street, VLT 1165, Il-Belt Valletta, Malta

LG Freiburg, Urt. v. 10.12.2021, Az. 2 O 518/20
DrückglückSkillOnNet Ltd, Office 1/5297 Level G, Quantum House, 75, Abate Rigord Street, Ta’ Xbiex, XBX 1120, Malta

LG Regensburg, Urt. v. 31.05.2021, Az. 71 O 3074/20

Eletraworks Ltd.Suite 6, Atlantic Suites, Europort Avenue, GIBRALTAR, GX11 1AA, Gibraltar

LG Augsburg, Urt. v. 17.01.2022, Az. 032 O 2447/20

LG Bielefeld, Urt. v. 11.02.2022, Az. 6 O 231/20

LG Bielefeld, Urt. v. 03.02.2022, Az. 6 O 231/20

Everymatrix Ltd. (stake7)77, Spinola Road, St Julian, STJ 3017, Malta

LG Trauenstein, Urt. v. 06.04.2022, Az. 8 O 3562/21

Gamebookers Ldt.Suite 6, Atlantic Suites, Gibraltar

LG Mönchengladbach, Urt. v 02.12.2021, Az. 2 O 54/21

Gammix77, Spinola Road, St Julians, STJ 1730, Malta

LG Darmstadt, Urt. v. 28.03.2022, Az. 28 O 136/21

King Billy Online Casino

N1 Interactive Ltd, 206, Wisely House, Old Bakery Street, Valletta VLT1451, Malta

LG Deggendorf, Urt. v. 31.05.2022

Lapalingo

Rabbit Entertainment Ltd., 14 East, Level 3, Triq Tas-Sliema, Gzira GZR 1639, Malta

LG Meiningen, Urt v. 26.01.2021, Az. 2 O 616/20


LeoVegasLevel 7, Plaza Business Centre, Triq Bisazza, Sliema SLM1640, Malta

LG Hamburg, Urt. v. 05.07.2021, Az. 319 O 27/21

LG Leipzig, Urt. v. 21.05.2021, Az. 7 O 2704/20

AG Münster, Urt. v. 30.06.2021, Az. 48 C 876/21

Mr. Green Ltd.
Tagliaferro Business Center, High Street, Sliema SLM 1549, Malta

LG Traunstein, Urt. v. 01.10.2020, Az. 2 O 3808/19


N1 Casino206, Wisely House, Old Bakery Street, Valletta VLT1451 Malta

LG Frankenthal, Urt. v. 18.11.2021


Partypoker.comElectraworks Ltd - C89089 - Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street, Valletta, VLT 1464, Malta

LG Frankenthal, Urt. v. 09.12.2021, Az. 3 O 374/20

Pokerstars

TSG Interactive Gaming Europe Limited, Spinola Park, Level 2, Triq Mikiel Ang Borg, St Julians SPK 1000, Malta

Landgericht Mosbach, Urt. v. 13.04.2021, Az. 1 O 378/20

RizkZecure Gaming Limited, Betsson Experience Centre, Ta’ Xbiex Seafront, Ta’ Xbiex, XBX 1027, Malta.
AG Frieberg, Urt. v. 27.07.2020
Slotclub

Martingale Malta 2 Limited, Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, 46 St Christopher Street, Valletta, VLT 1464, Malta

LG Waldshut, Urt. v. 21.09.2021, Az. 2 O 296/20

LottolandLevel 5, St Julians Business Centre, Elia Zammit Street, St Julians STJ 3153, Malta

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 03.05.2021, Az. 14 O 8780/20


TipicoTipico Tower, Vjal Portomaso, STJ 4011 St. Julian’s, Malta

LG München, Urt. v. 10.10.2019

OLG Hamm, Urt. v. 12.11.2021, Az. I-12 W 13/21

Titanium Brace Marketing Ltd.Office 1/5297, Level G, Quantum House, 75, Abate Rigord Street, Ta‘ Xbiex, XBX 1120, Malta

Landgericht Verden, 22.12.2021, Az. 7 P 170/21

Twin.com

Oring Ltd., 30 Princess Elizabeth, Ta'Xbiex, XBX1104, Malta

LG Osnabrück, Urt. v. 04.03.2022, Az. 11 O 1809/21

LG München I, Urt. v. 30.07.2021, Az. 31 O 16477/20

Oberlandesgericht München, Urt. v. 24.11.2021, 5 U 549/21

Vegashero.com

Genesis Global Ltd., 8, GB Buildings, Level 3, Watar Street, Ta’ Xbiex, XBX 1301, Malta

LG Freiburg, Urt. v. 14.10.2021, Az. 14 O 122/20


Videoslots

Videoslots Limited, The Space Level 2 & 3, Alfred Craig Street, Pieta, PTA 1320 Malta

LG Paderborn, Urt. v. 08.07.2021, Az. 4 O 323/20

Virtual Digital Services Ltd.Level G, (Office 1/3241), Quantum House, Abate Rigord Street, 75 Ta’ Xbiex, Gibraltar

LG Bremen, Urt. v. 11.11.2020


Casino Days

Betreiber White Star B.V., Fransche Bloemweg 4, Willemstad, Curaçao

LG Neubrandenburg, Urt. v. 03.11.2021, 4 O 264/21

Wunderino.deLevel 2, 14 East, Triq ir-Rebha, Gzira GZR1327, Malta

LG Traunstein, Az. 8 O 2908/21

LG Konstanz, Urt. v. 12.04.2022, Az. C 3 O 71/22


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Die Chancen für sämtliche Online-Casino-Spieler stehen gut, dass sie ihre Einsätze zurückfordern können. Bereits nach der Entscheidung des LG Gießen im März diesen Jahres hat die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen darauf aufmerksam gemacht, dass eine größere Klagewelle auf die Betreiber von Online-Casinos zukommen wird - Die Anzahl der o. g. Entscheidung hat diese Vermutung bekräftigt.

Umso erfreulicher, dass sich jetzt auch das erste OLG dazu geäußert hat, und den Rücken der Verbraucher gestärkt hat. Die Entscheidung wird in überaus großem Maße unterstützt. 

Bisher wurden sämtliche Klagen mutmaßlich verglichen. Die Spieler bekamen Anwaltskosten und (teilweise) ihre Einsätze erstattet, im Gegenzug verpflichteten sie sich zur Verschwiegenheit. Auch das ist ein Indiz, dass Betreiber damit rechnen, die Einsätze in vollem Umfang erstatten zu müssen.

Wie sieht die Rechtslage genau aus?

Die Rechtslage bemisst sich auf unterschiedlichen Ebenen. Zum einen stehen grundsätzliche Wertungen aus dem Privatrecht in Raum, zum anderen gibt es strafrechtlich zu bewertende Umstände, die dort hineinwirken.

Zivil- und strafrechtliche Beurteilung

Die Rechtsbeziehung zwischen Spieler und Online-Casino aufgrunddessen der Spieler überhaupt erst eine Einzahlung tätigt (Glücksspielvertrag), könnte von Anfang als nichtig zu betrachten sein. Das wäre dann der Fall, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, und sich aus dem gesetzlichen Verbot nicht etwas anderes ergibt (vgl. § 134 BGB). 

Verbotsgesetz und Staatsvertrag

Dieses gesetzliche Verbot könnte in den §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag normiert sein. Dort heißt es ausdrücklich, dass das "Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet [...] verboten [ist]" und das "Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel [...] verboten [sind]." Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere schon in einem Urteil von 2017 festgestellt, dass diese Normen mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar sind (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895; das OLG Köln bestätigt dies in seinem Urteil v. 10.5.2019 – 6 U 196/18). Eine Ausnahme gem. § 4 Abs. 5 GlüStV - das Verfügen über eine behördliche Genehmigung - liegt nur in besondere Ausnahmefällen vor. Die meisten Casinos besitzen keine Erlaubnis, sondern beziehen Ihre Lizenz von den Behörden aus Malta, Gibraltar etc. aber nicht aus Deutschland (einzige Ausnahme Schleswig-Holstein; die Liste mit zugelassenen Anbieter kann man hier nachschauen). §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV stellt damit ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.

Bietet ein Online-Casino demnach Spielern in Deutschland trotzdem die Möglichkeit an, an einem Online-Glücksspiel teilzunehmen, ohne das eine behördliche Erlaubnis in dem Bundesland vorliegt, verstößt es gegen eben dieses gesetzliche Verbot. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien von dem Verbot gewusst haben oder nicht (Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage 2021, § 134, Rn. 51). Auch eine jahrelange Duldung der zuständigen Behörden ändert nichts daran, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt. 

Man sieht also, dass der Glücksspielvertrag zwischen Spieler und Casino aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.

Rückerstattung und Bereicherungsrecht

Gemäß § 812 BGB ist jeder dazu verpflichtet das, was er ohne rechtlichen Grund durch Leistung (oder auf sonstige Weise) erlangt hat, herauszugeben. Da der Vertrag - wie oben aufgezeigt ist - nichtig ist, besteht kein Rechtsgrund für den Casino-Anbieter das vom Spieler eingezahlte Geld behalten zu dürfen. Insofern kann der Spieler das Casino auffordern, das zu Unrecht eingezahlte Geld zurückzuerstatten

Es gilt allerdings die Besonderheit, dass eine Rückerstattung ausgeschlossen ist, wenn sowohl der Leistende (also der Spieler) als auch der Annehmende (das Casino) gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen - ein sog. beidseitiger Verstoß (vgl. § 817 BGB). Der Spieler könnte sich nämlich wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 285 StGB strafbar gemacht haben. 

Genau hier liegt oftmals die Krux der Entscheidungen. So haben die Gerichte in den vergangen Jahren noch dazu tendiert, einen beidseitigen Verstoß anzunehmen und somit die Möglichkeit der Rückerstattung zu verwähren. Denn allen o. g. Entscheidungen liegt ein allegemeiner Gedanke zugrunde, der den Anwendungsbereich des § 817 BGB einschränkt (telelogische Reduktion) und damit wieder Raum für eine Rückerstattung geben soll. Würde man eine Rückforderung ausschließen, wäre das gerade für die Initiatoren dieser Systeme - die damit eigentlich gegen ein Gesetz verstoßen - ein weiterer Anreiz weiterzumachen, da das Geld weiter bei Ihnen verbleibt, und Sie sich keine Gedanken darum machen müssen, dass sie etwas zurückzahlen müssen. Der Schutzzweck des §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV liegt gerade darin, dass die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels geschützt werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, 2020, § 817 Rn. 18). Der Schutz dient damit gerade den Verbrauchern (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, S. 7, 18).


Strafrechtliche Beurteilung

Selbst wenn der Spieler sich gemäß § 285 StGB verstoßen hat, darf dies einer Rückforderung nicht im Weg stehen.  "Es wäre höchst widersprüchlich, würde man einerseits den gesetzgeberischen Willen zum Schutz des Verbrauchers anerkennen. Andererseits eine Handlung des Verbrauchers, mit der er sich genau in diese Gefahr begibt, vor der er geschützt werden sollte, zum Ausschluss des Anspruchs führen lassen." (LG Aachen, Urt. v. 13.07.2021, Az. 8 O 582/20, Rn. 40;  LG Paderborn, Urt. vom 08.07.2021 - 4 O 323/20, Rn. 92). 

Darüber gibt es weitere Erwägungen, die bereits an einer Strafbarkeit des Spielers zweifeln lassen wie z. B:

  • fehlende Kenntnis über illegalen Charakter des Glückspiels
  • Undurchsichtigkeit der Rechtslage zum Thema Online-Glücksspiel
  • einfacher Zugang & Werbung für Bürger in Deutschland durch Werbung in deutsche Sprache, Ausgestaltung der Website in deutscher Sprache etc.
  • Vermitteln von Authentizität, Legalität und Seriosität durch Werbung und Verweis auf vorhandene Glücksspiellizenz (in Malta, Gibraltar etc.)

Rechtsschutz für die Erstattung von Spieleinsätzen aus einem Online-Casino

Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, ihre Ansprüche gegen das Online Casino durchzusetzen. Insbesondere gilt dies auch für Online-Casinos, die eine europäische Lizenz besitzen. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie – als Geschädigter – aus Deutschland kommen.

Zwar zahlt ihnen die Rechtsschutzversicherung bei Glücksspielproblemen oft nicht. Aber damit Sie Ihren potentiellen Rechtsstreit nicht auf eigene Kosten führen müssen, bieten wir Ihnen neben der normalen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an, im Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 

Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, dass lediglich eine sog. Negativpauschale anfällt, wenn das Verfahren außergerichtlich efolgslos bleibt. Die Höhe der Negativ-Pauschale kann individuell mit uns vereinbart werden.

Die höchste Erfolgschance verspricht ein gerichtliches Vorgehen. In diesem Fall kann eine sog. Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht kommen, die Sie finanziell entlasent.

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln steht Ihnen als starker Partner zu Seite und überprüft für Sie, ob Ansprüche gegen einen Online-Casino-Betreiber in Frage kommen. 

Foto(s): @pixabay/besteonlinecasinos


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