Erstattungsfähigkeit von Kfz-Stellplatzkosten

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Kfz-Stellplatzkosten sind teuer, da sich Eigentum oder Pacht von Grund und Boden für die Kfz-Werkstatt amortisieren muss.

Nach der Rechtsprechung sind Standgebühren in einer Höhe von 11,90 Euro brutto pro Tag als geschäftsüblich anzusehen. Daher verwundert es nicht, dass die Erstattungsfähigkeit von Standgebühren ein häufiger Konfliktpunkt ist.

Hierbei ist das Abschleppen durch die Polizei infolge von Beschlagnahme oder Sicherstellung vom Abschleppen durch den Geschädigten, der sein verunfalltes Fahrzeug zwecks Reparatur verbringen lässt, zu unterscheiden.

Bei einem Abschleppen durch die Polizei wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, in dessen Konsequenz der Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche seitens der Staatskasse für jene Kosten herangezogen wird, die seitens des Staates an das Abschleppunternehmen zu zahlen sind.

Allerdings endet dieses öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis, wenn der Pkw durch die Polizei freigegeben wird und durch den Eigentümer abgeholt werden kann.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Phase 1, bis zur Abholung bzw. bis zur Weigerung des Abschleppunternehmens, den Pkw ohne Zahlung von Standgeld herauszugeben, von der Phase 2, der Weiterverwahrung gegen den Willen des zwar abhol- aber nicht zahlungsbereiten Eigentümers, zu unterscheiden.

In der Phase 1 wird der Rechtsprechung zufolge angenommen, dass die Verwahrung des Pkw dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht und somit ein Erstattungsanspruch des Abschleppunternehmens wegen Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB besteht.

Im Falle dessen, dass bei der Abholung die Zahlung von Standgeld verweigert wird, darf das Abschleppunternehmen die Herausgabe des Pkws zwecks Forderungssicherung verweigern, da hier nach § 273 BGB ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht besteht.

Ab der Phase 2, dem Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung, besteht wegen Annahmeverzuges des Eigentümers ebenso ein Erstattungsanspruch zugunsten des Abschleppunternehmens hinsichtlich der Stellplatzkosten, nämlich aus § 304 BGB.

In diesem Kontext ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ersatzanspruch hier auf den sogenannten objektiv erforderlichen Mehraufwand beschränkt ist.

In Bezug auf die Höhe der Standkosten ist zum einen zu berücksichtigen, dass deren Tageshöhe auf die geschäftsüblichen Standgebühren in Höhe von 11,90 Euro brutto pro Tag begrenzt ist. Zum anderen ist der Ersatzanspruch des Abschleppunternehmers insgesamt der Höhe nach begrenzt auf den Wert des Fahrzeuges, der nicht überschritten werden darf (vgl. Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.07.2019, 1 U 121/18).

Bei der eingangs erwähnten zweiten Fallkonstellation, des Abschleppens des verunfallten Fahrzeuges im Auftrag des Geschädigten zur Kfz-Werkstatt zwecks Reparatur, begründen die Standkosten nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger (vgl. Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.02.2013, 11 O 189/12).

Dennoch wird dieser Ersatzanspruch dem Geschädigten selbstverständlich nicht grenzenlos gewährt. Der Geschädigte ist vielmehr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dazu angehalten, die anfallenden Standkosten möglichst gering zu halten. Bei einer nur zeitlich verzögerten Reparatur, deren Verzögerung in dem betreffenden Ausmaß nicht nachvollziehbar ist, erlischt der Ersatzanspruch hinsichtlich der zu langen Standzeit.

Insbesondere gilt es darüber hinaus zu beachten, dass nach der Rechtsprechung im Falle eines Totalschadens mit Restwertaufkauf bereits Verkäufe nach 30 Tagen zu spät sind und der Ersatzanspruch für Standkosten hier somit zeitlich sehr begrenzt ist.



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