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Bundesgerichtshof zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung

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Bundesgerichtshof äußert sich zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei geringer Fahrleistung und stellt zudem klar, dass eine Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise in den Prozess eingeführt werden kann. Die erkennenden Gerichte haben insoweit auf sachdienliche Antragsstellung hinzuwirken.

BGH-Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen: VI ZR 290/11

Hintergrund der Entscheidung ist die Frage, wann die grundsätzlich nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähigen Mietwagenkosten mangels Wirtschaftlichkeit und damit einhergehend wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht mehr erstattungsfähig sind. Ein Geschädigter ist grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Eine pauschale Beurteilung, derer nach eine Anmietung eines Mietwagens unterhalb einer gewissen Kilometerfahrleistung unwirtschaftlich sei, kann nach dem Richterspruch nicht angenommen werden. Vielmehr ist stets eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls notwendig. Mithin kann allein die notwendige ständige Verfügbarkeit eines Pkw auch bei geringer Fahrleistung die Anmietung eines Pkw über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertigen. Jedoch ist es erforderlich, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit eines Mietwagens konkret vorträgt. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Geschädigter über ca. drei Monate hinweg angemietet. Die Anmietung war mit Kosten in Höhe eines Betrages von 5390,95 EUR verbunden. In dieser Zeit legte der Geschädigte täglich lediglich 6 km/Tag zurück. Der BGH wies die Sache zur Entscheidung zurück an das erkennende Landgericht.

Gewichtiger ist daneben auch, dass ein Geschädigter alternativ eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn ihm Kosten anderweitiger Maßnahmen zur Kompensation des Nutzungsausfalls wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht zugestanden werden. Der Nutzungsausfall kann auch hilfsweise in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, für den Fall, dass beispielsweise die Mietwagenkosten aufgrund eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht zugestanden werden. Auf diesen Umstand wird von den Instanzgerichten zukünftig je nach prozessualer Lage hinzuweisen sein.

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