Erste Hilfe bei Kündigung durch Arbeitgeber

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Meist kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber völlig unerwartet. Und zunächst mal ist man einfach schockiert, betroffen und wütend. Aber man fühlt sich auch hilflos, weil man einfach nicht weiß, was man nun machen soll.

In jedem Falle sollten Sie die Kündigung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Beachten Sie, dass Sie gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung nur innerhalb der Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen etwas tun können! Im Regelfall ist das die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Inwieweit diese sinnvoll oder gar notwendig ist, wird Ihnen Ihr auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt sehr schnell innerhalb eines Beratungsgespräches sagen können.

Wird die richtige Kündigungsfrist eingehalten (vertraglich, tarifvertraglich, gesetzlich)?

Trägt die Kündigung eine Unterschrift und wenn ja, lässt diese den Verfasser erkennen?

Wird in der Kündigung ein Kündigungsgrund genannt? Falls nicht, wie meistens, Sie haben das Recht den Grund für die Kündigung zu erfahren! Wird dieser nicht mitgeteilt, werden Sie eine Kündigungsschutzklage erheben müssen, ansonsten können Ihnen erhebliche Rechtsnachteile entstehen (z. B. verhaltensbedingte Gründe führen im Regelfall zu einer 3-monatigen Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes).

Es gibt im Arbeitsrecht nur 3 Kündigungsgrunde: 

verhaltensbedingt (Voraussetzung mindestens 1 Abmahnung): Der Arbeitgeber muss beweisen, dass für die Kündigung ein Grund vorgelegen hat, der ihm eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen schlicht unzumutbar ist, ferner muss er beweisen, dass das abgemahnte angebliche Verhalten ein grober Vertragsverstoß dargestellt hat und sich tatsächlich ereignet hat.

personenbedingt (hierzu zählt auch die krankheitsbedingte Kündigung): Der Arbeitgeber muss hier beweisen, dass entweder eine derartige Minderung der körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt, wodurch Sie Ihre Arbeit vertragsgemäß nicht mehr durchführen können und diese Minderung dauerhaft ist. Sogenannte einfache Schlechtleistung genügt für eine Kündigung im Regelfall nicht! Bei einer ausdrücklichen krankheitsbedingten Kündigung müssen erhebliche Fehlzeiten (im Zeitraum von 3 Jahren) vorliegen, eine negative Zukunftsprognose (ein Arzt muss bestätigen, dass der Gesundheitszustand in der Zukunft nicht mehr besser wird) muss vorliegen und es muss ein sog. BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) mit den Krankenkassen, Ärzten, Betriebsrat, etc. durchgeführt worden sein.

betriebsbedingt: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass außerbetriebliche betriebsbedingte Gründe vorliegen (Auftragsflaute, finanzielle Probleme etc.) oder innerbetriebliche betriebsbedingte Gründe, Stichwort Leistungsverdichtung (eine Abteilung mit 5 Arbeitnehmern wird auf 4 verkleinert zur Gewinnoptimierung). Hier hat der Arbeitgeber aber dann nachzuweisen, was mit der freigewordenen Arbeit ist, an Kollegen verteilen nützt ihm hier nicht viel. Selbst wenn der Arbeitgeber das alles beweisen kann, muss er eine sog. Sozialauswahl durchgeführt haben (immer wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt = Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate beschäftigt und es werden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt). Sozialauswahl heißt, wenn der Arbeitgeber schon kündigen darf, dann aber nur denjenigen, der am kürzesten im Betrieb tätig ist, jünger ist und am wenigsten Unterhaltspflichten besitzt.

Liegen diese Kündigungsgründe nicht vor (oder können wie meistens vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden) und das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, dann können Sie sich gegen die Kündigung erfolgreich zur Wehr setzen! Folge ist, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen das Recht, Sie kündigen zu dürfen, "abkaufen", d. h., er muss Ihnen eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlen.

Wollen Sie aber weiter bei Ihrem Arbeitgeber tätig sein, so muss er Sie weiterbeschäftigen und das zu den alten Bedingungen.

In jedem Falle sollten Sie bei Erhalt einer Kündigung einen spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um sich von diesem zunächst beraten zu lassen, welche Erfolgsaussichten Sie durch eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) haben.

Hier können Sie auch unseren besonderen Service der „kostenfreien telefonischen Kurzauskunft“ nutzen und sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verbinden zu lassen, der Sie im Falle einer Kündigung kurz berät, bevor Sie auf diese gar nicht, oder falsch reagieren.

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Ihr NJR Anwalts- und Fachanwaltsteam Neuner-Jehle – Stuttgart


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