Erste UDI Insolvenzverfahren eröffnet

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Dem Antrag der UDI-Geschäftsführung auf Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde nicht stattgegeben. Am 31.08. hat das Amtsgericht Leipzig für die folgenden fünf „Festzins“-Gesellschaften der UDI-Gruppe Insolvenzverfahren eröffnet:

  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner bestellt. Die Gläubiger der insolventen UDI-Gesellschaften wurden dazu aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.10.2021 zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei einer Frist zur Forderungsanmeldung handelt es sich in der Regel um keine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass Betroffene auch nach Ablauf der Frist ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können.

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gescheitert

Mehrere UDI Gesellschaften hatten zuvor einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Anders als im Planinsolvenzverfahren, bei dem ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, wird vom zuständigen Gericht der Geschäftsführung ein Sachwalter zur Seite gestellt. Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung weiter. Dieses Vorhaben ist im Fall der UDI-Gruppe nun gescheitert. Anlegerinnen und Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Kapitals.

Einem Bericht des Handelsblattes zufolge, schritt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein und äußerte gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht, „dass die Anordnung einer Eigenverwaltung dem Zweck des Paragrafen 37 des Kreditwesengesetzes zuwiderlaufe.“

Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren

Für unsere Mandanten und Mandantinnen nehmen wir im Insolvenzfall eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollte der Insolvenzverwalter eine vollständige Feststellung Ihrer Forderungen bestreiten, können wir Ihre Rechte in einem Feststellungsverfahren durchsetzen.

Bei vielen UDI-Kapitalanlagen handelt es sich um unbesicherte, qualifiziert nachrangige Darlehen. Das bedeutet, dass bei der Insolvenz eine Befriedigung der Nachrangdarlehensgeber und Nachrangdarlehensgeberinnen erst nach sämtlichen anderen Gläubigern und Gläubigerinnen erfolgt. Dadurch gehen sie regelmäßig leer aus. Jedoch ist unserer Ansicht nach bei UDI Nachrangdarlehen die im Vertrag einbezogene Nachrangklausel unwirksam, da es sich bei der vorliegenden Regelung um ein für die Anleger und Anlegerinnen zum Nachteil gereichendes verdecktes Einlagengeschäft handelt. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass die Klauseln zum Nachrangdarlehen unwirksam sind. Ist die Voraussetzungen einer wirksamen qualifizierten Nachrangklausel nicht erfüllt, können UDI Geschädigte ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrang anmelden.

Vermittlerhaftungsansprüche gegen die UDI Beratungsgesellschaft mbH und freie Vertriebe

Eine Möglichkeit, in Nachrangdarlehen investiertes Geld zu retten, ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Grundsätzlich gilt: Wer über die Risiken oder Provisionen bei der Beratung nicht umfassend aufgeklärt wurde, kann Schadensersatzansprüche und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Bei UDI Geldanlagen wurde mit attraktiven jährlichen Zinsen, einer Rückzahlung des Kapitals nach Beendigung sowie einem kalkulierbaren Gewinn geworben. Bei der Anlage sollte es sich um ein solides Investment mit Festzins handeln. Anleger und Anlegerinnen wurden in vielen Fällen jedoch von Beratern und Beteiligten, die die Geldanlagen verkauften, nicht über die tatsächlichen Risiken und Nachteile, die der Erwerb der Nachrangdarlehen, geschlossenen Fonds oder Genussrechte mit sich bringt, aufklärt. Dazu gehören beispielsweise die erschwerte Verkäuflichkeit, Nachteile aufgrund des qualifizierten Nachranges, das Risiko von Forderungsausfällen oder das Totalverlustrisiko. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn die Risiken verschleiert oder verharmlost werden. Sollte auf die anfallenden Provisionen nicht hingewiesen worden sein, haften Vertriebe unter Umständen für den entstandenen Schaden.

Wir empfehlen neben der Sicherung der Ansprüche in einem Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und können parallel durchgeführt werden.

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Foto(s): @pixabay


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