Leonidas Associates III GmbH & Co. KG stellt Insolvenzantrag

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Das Amtsgericht Fürth hat das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG eröffnet (Beschluss vom 27. Dezember 2021, Az. IN 654/21). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte am 4. Januar 2022 einen Hinweis zu einem möglichen Ausfall von Forderungen gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz. Anleger*innen, die über Nachrangdarlehen in Solar-Dachanlagen in Frankreich investiert haben, müssen nun den Verlust ihres investierten Kapitals fürchten. Hier erfahren Betroffene, welche Möglichkeiten sie im Falle eines Verlustes aus rechtlicher Sicht zur Schadensbegrenzung und Schadenskompensation haben.

Leonidas Associates III Nachrangdarlehen 

Das Emissionshaus Leonidas Associates GmbH mit Sitz in Kalchreuth hat zahlreiche Kapitalanlagen im Bericht der Erneuerbaren Energien emittiert. In den vergangen Jahren sind immer wieder Kapitalanlagen des Emissionshaus in die negativen Schlagzeilen geraten. Beim Leonidas Associates III konnten sich Anleger und Anlegerinnen ab einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 5.000,- Euro beteiligen. Sie sollten als Darlehensgeber und – Darlehensgeberinnen dafür einen festen Zinssatz in Höhe von 6,5 Prozent pro Jahr erhalten. Die Laufzeit sollte nach rund 8 Jahren am 31. Dezember 2021 enden. Am 23. Dezember 2021 stellte die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Am 27.12.2021 ordnete das zuständige Insolvenzgericht, das Amtsgericht Fürth, die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Tobias Rußwurm zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Statt der prognostizierten Rendite von über 152 % ist nun die Rückzahlung der Darlehen an die Anleger und Anlegerinnen fraglich. Ein Ausfall wäre mit einem Verlust eines großen Teils des investierten Kapitals verbunden.

Laut der BaFin-Mitteilung sind die Zahlungen der am 31. Dezember 2021 fällig werdenden Nachrangdarlehen derzeit nicht gesichert. Ursächlich hierfür sei, dass unter anderem Zahlungen von Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig erfolgen. Schäden an der Dachkonstruktion der Photovoltaikanlagen erforderten den Angaben zufolge einen Rechtsstreit unter anderem gegen das seinerzeitige Bauunternehmen und dessen Versicherung. Das Bauunternehmen sei inzwischen insolvent; das Verfahren gegen die Versicherung werde weiter fortgeführt.

Was können betroffene Anleger und Anlegerinnen tun?

Bislang ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden. Sollte über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können betroffene Anleger und Anlegerinnen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Problematisch könnte die Nachrangklausel sein: Bei nachrangigen Darlehen handelt es sich um bedingt rückzahlbare Gelder. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt erst nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger und Gläubigerinnen wie z.B. Banken oder Lieferanten in voller Höhe bezahlt wurden. Im Falle einer Insolvenz erfolgt eine Befriedigung der Nachrangdarlehensgeber und –geberinnen erst nach sämtlichen anderen Gläubigern und Gläubigerinnen. Betroffene stehen im Falle der Insolvenz schlechter da als andere Gläubiger und Gläubigerinnen. In der Regel können die vorrangigen Gläubiger und Gläubigerinnen bereits nur zu einem Bruchteil aus der Masse bedient werden, so dass Nachrangdarlehensgeber und -geberinnen regelmäßig leer ausgehen.

Jedoch haben in der Vergangenheit Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass die Klauseln zum Nachrangdarlehen AGB-rechtlich nicht wirksam sind. In solchen Fällen könnten Betroffene ihre Forderungen im Insolvenzverfahren ohne Nachrang anmelden.

Eine Möglichkeit, in Nachrangdarlehen investiertes Geld zu retten ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Diese Ansprüche gegenüber Dritten können unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden und zielen auf die Rückabwicklung der Kapitalanlage. Mit der erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Anleger und Anlegeinnen so gestellt, als hätten sie sich nie an der Kapitalanlage beteiligt. Der Vorteil bei der erfolgreichen Geltendmachung besteht auch darin, dass Betroffene von eventuellen Rückforderungsansprüchen eines Insolvenzverwalters freigestellt werden.

Bei dieser Kapitalanlage handelt es sich um eine Anlage mit hohen Risiken. Anleger und Anlegerinnen, die Nachrangdarlehen gewähren, wissen oft nicht, dass sie ein sehr hohes Risiko tragen. Für sicherheitsorientierte Investoren oder als Altersvorsorge ist die Beteiligung als nachrangiger Darlehensgeber oder -geberin ungeeignet. Bei der Vermittlung oder Beratung von Nachrangdarlehen müssen potentiellen Kapitalgeber anleger- und anlagegerecht beraten werden. Wenn Betroffene über die Risiken oder Provisionen bei der Beratung nicht umfassend aufgeklärt wurden, können sie Schadensersatzansprüche und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Schadensersatzansprüche können sich aus Prospekt- oder Beratungsfehlern ergeben und sich im Fall der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG gegen externe Anlageberater und –beraterinnen oder Anlagevermittler der UDI GmbH bzw. deren Haftpflichtversicherung richten. In vielen Fällen stehen hinter den Finanzdienstleistern Vermögenshaftpflichtversicherer, was ein Zahlungsausfallrisiko auf Vertriebsseite verringert. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Seit Anfang 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Der Vertrieb der Leonidas Associates III Nachrangdarlehen erfolgte zwischen Herbst 2013 und Sommer 2014 und fällt damit in die Zeit, als die Versicherungspflicht bereits bestand.

Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes ist auch bei einer Gesellschaft in Insolvenz möglich, unterliegt jedoch der Verjährung. Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Der Prospekt der Fondsgesellschaft wurde im September 2013 aufgelegt und  die meisten Beteiligungen wurden bis Ende 2013 vertrieben. Die absolute Verjährung tritt für alle Darlehensgeber und Darlehensgeberinnen genau 10 Jahre nach Annahme der Beitrittserklärung ein.

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Wir empfehlen neben der Sicherung der Ansprüche in einem möglichen Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden.

Wir beraten und vertreten Kapitalanleger bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Wir prüfen kostenfrei, ob in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können und betreuen Sie auch in einem Insolvenzverfahren.

Foto(s): @pixabay

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