Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines ausländischen (nicht-EU) Führerscheins

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Inhaber eines ausländischen Führerscheins müssen bei Verlegung des Wohnsitzes diesen innerhalb von sechs Monaten umschreiben lassen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem man einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet hat.

Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) von 2006 müssen alle innerhalb der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine in den Mitgliedsstaaten ohne Einschränkungen anerkannt werden.

Eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland, die nicht aus einem EU-Mitgliedsland oder dem EWR stammt, unterliegen allerdings anderen Bestimmungen. 

Ein ausländischer Führerschein ist zunächst bei Besuchen und auch innerhalb der sechsmonatigen Frist gültig, wenn er im Original vorliegt.

Hat ein Ausländer während er bereits einen deutschen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat (z.B. für ein Studium) diesen in seinem Staat erworben, ist eine Anerkennung oder Umschreibung in der Regel nicht möglich.

Ist ein ausländischer weder in deutscher noch in englischer Sprache verfasst, sollte eine Übersetzung vorliegen  oder zusätzlich ein internationaler Führerschein.

Ob das Ablegen einer Prüfung notwendig ist, hängt davon ab, aus welchem Land der Führerscheininhaber kommt. Liegt ein Anerkennungsabkommen zwischen Deutschland bzw. der EU und dem Ausstellungsland vor, kann eine Umschreibung ohne theoretische und praktische Prüfung erfolgen.

Eine langjährige Fahrpraxis mit einem Kleinkraftrad und das Vorliegen einer Mofa-Prüfbescheinigung aus Deutschland reicht nicht für den Nachweis der theoretischen und praktischen Kenntnisse (§ 20 Abs. 2 FeV) aus.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Fahererlaubnisrecht spezialisiert.  Er empfiehlt, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Angaben gegenüber der Behörde gemacht werden.

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