Erwachsenenadoption

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Was ist eine Erwachsenenadoption?

Der Begriff der Erwachsenenadoption bezeichnet die Adoption nicht verwandter Personen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf diese Weise werden sie zum vollwertigen Familienmitglied und den leiblichen Nachkommen rechtlich gleichgestellt. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich allerdings nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch nicht auf die jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Welche Voraussetzungen gelten für die Adoption?

Die Erwachsenenadoption hat grundsätzlich nur eine einzige Voraussetzung: sie muss „sittlich gerechtfertigt“ sein (§ 1767 BGB). Das bedeutet, dass zwischen dem Adoptierenden und dem Erwachsenen eine Eltern-Kind-Beziehung bestehen muss oder zumindest ihre Entstehung zu erwarten ist. Jeder Antrag auf Adoption wird dahingehend durch das Gericht geprüft.

Für das Bestehen einer solchen Eltern-Kind-Beziehung spricht zum Beispiel, dass der zu Adoptierende bereits als Pflege- oder Stiefkind angenommen ist oder ein sonstiger enger persönlicher Kontakt zwischen Adoptierendem und Erwachsenem sowie eine Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigen Beistand besteht. Dabei stellt es grundsätzlich kein Hindernis dar, wenn noch Kontakt zu einem leiblichen Elternteil besteht.

Wie läuft die Adoption ab?

Für das Adoptionsverfahren ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Adoptierende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort müssen der Adoptierende und der Volljährige gemeinsam einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag einreichen. Das Familiengericht prüft und entscheidet dann über die Adoption.

Um die Erfolgschancen des Antrages zu erhöhen, sollte dringend ein Rechtsanwalt herangezogen werden.

Welchen Vorteil hat die Adoption?

Die Erwachsenenadoption birgt einen großen erbschaftssteuerrechtlichen Vorteil.

Bei jedem zu erbenden Vermögen hat der Erbe einen sog. Freibetrag, der steuerfrei bleibt. Dieser bemisst sich bei nicht adoptierten oder verwandten Personen auf einen Wert von 20.000 €, während er bei adoptierten Kindern bereits bei 400.000 € liegt. Auf diese Weise kommt dem Beerbten also insbesondere bei höheren Summen mehr Erbe zu. Zu beachten ist aber, dass dieser steuerliche Vorteil allein die Adoption nicht rechtfertigt. Er kann aber neben dem familienbezogenen Motiv der Eltern-Kind-Beziehung im Hintergrund bestehen.

Was passiert mit dem Familiennamen bei der Adoption?

Im Gesetz findet sich keine Regelung über die Namensführung nach der Adoption eines Erwachsenen. Daher wird auf eine Vorschrift über die Adoption Minderjähriger zurückgegriffen (§§ 1767 II 1, 1757 I 1 BGB). Danach erhält der adoptierte Erwachsene als Geburtsnamen zwingend den Familiennamen des Adoptierenden. Diesen hat er, sofern er nicht verheiratet ist, auch als Familiennamen zu führen. Auch wenn er verheiratet ist, ändert sich der Ehename grundsätzlich nicht. Er kann dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden den bisherigen Familiennamen des Anzunehmenden voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich ist.

Was kostet die Adoption?

Die Kosten einer Erwachsenenadoption setzen sich aus den Kosten des Notars, den Gerichtsgebühren sowie ggf. den Kosten des Anwalts zusammen. Diese richten sich nach dem Geschäftswert.

Gerne gebe ich Ihnen Auskunft über die Einzelheiten.

Sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden?

Es sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die relevanten Tatsachen so vortragen kann, dass das Gericht die Zulässigkeit der Erwachsenenadoption bejaht. Im Rahmen des ersten Gesprächs kläre ich Sie auch über die Kosten in ihrem konkreten Fall auf. Das erste Orientierungsgespräch, in welchem ich ausführlich auf die Kosten eingehe, ist selbstverständlich kostenlos.

Erfahrungen mit Fällen der Erwachsenenadoption

Ich habe bereits viele Mandanten erfolgreich begleitet, welche eine Erwachsenenadoption gewünscht haben.

Foto(s): Kanzlei Fathieh

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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