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Erwerbsminderungsrente bei Gebrauchseinschränkungen von Arm und Hand

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Rentenversicherungsträger müssen in bestimmten Fällen Verweisungstätigkeiten benennen. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es anerkannt, dass Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (z.B. durch Muskelverletzungen oder Arthrose) eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen können. In einem solchen Fall sind Zweifel angebracht, ob die betreffende Person unter den Bedingungen eines Betriebes noch konkurrenzfähig eingesetzt werden kann. 

Schwere Spezifische Leistungsbehinderung

Das BSG hat in diesem Zusammenhang in einem Urteil vom 28.08.1991 (13/5 Rj 47/90) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei der Prüfung einer Erwerbsminderungsrente die Pflicht hat, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, wenn die Arbeitsfähigkeit der oder des Versicherten durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, weil dann wieder fraglich wird, ob es Tätigkeiten gibt, deren Anforderungen sie oder er gewachsen ist. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zwingt zur konkreten Benennung.

Verweisungstätigkeit

Diese Anforderung wird in Rentenverfahren nicht selten missachtet. Selbst wenn fachmedizinische Gutachten feststellen, dass z.B. die Gebrauchsfähigkeit einer Hand stark eingeschränkt ist, kommen sie oft zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung aller Einschränkungen noch berufliche Tätigkeiten im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich ausgeübt werden können. Um welche Art von Tätigkeiten es sich dabei handelt, bleibt mitunter offen. Es ist allerdings auch nicht unbedingt Aufgabe des Arztes, solche Tätigkeiten zu benennen, denn der Arzt muss nicht zwangsläufig über berufskundliche Kenntnisse verfügen. Allerdings ist der Rentenversicherungsträger in der Pflicht, eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Dies geschieht oftmals jedoch nicht. Vielmehr wird der Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit besteht, ohne näher auszuführen, um welche Tätigkeiten es konkret geht. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig.

Konkrete Benennung – Keine Sammelbezeichnungen

Die Verweisungstätigkeit darf auch nicht bloß als „Sammelbezeichnung“ benannt werden (z.B. „Pförtner“). Der Rentenversicherungsträger hat vielmehr die Pflicht, die für die benannte Tätigkeit erforderlichen Befähigungen, Kenntnisse und Anforderungen im Einzelnen näher zu konkretisieren. Dazu ist ein typischer Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung zu benennen.

Widerspruch und Klage

Unter der Voraussetzung, dass die gesundheitliche Einschränkgung tatsächlich schwerwiegend ist und es sich nicht bloß um eine Bagatellverletzung handelt, empfiehlt es sich in solchen Fällen, den ablehnenden Bescheid mit Widerspruch und ggf. einer Klage vor dem Sozialgericht anzufechten.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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