Erwischt unter Drogeneinfluss am Steuer – wie entgeht man u.U. einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit

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Autofahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Drogen am Steuer)

Führt man unter der Wirkung von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, so begeht man eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. Bei § 24a StVG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der von den Straftatbeständen der Trunkenheitsfahrt und der Gefährdung des Straßenverkehrs verdrängt wird.

Als berauschende Mittel gilt beispielsweise Cannabis, Amphetamin, Morphin und Kokain.

Zeichen von Fahrunsicherheit, wie das Fahren von Schlangenlinien, sind nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, sich unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln hinters Steuer zu setzen, da dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.

Gleichwohl führt nicht schon die geringste Konzentration zu einer Strafbarkeit nach § 24a Abs. 2 StVG, sondern es bedarf einer durch Blutentnahme bestimmten nachweisbaren Konzentration, die deutlich oberhalb des Nullwerts liegt. Für Cannabis liegt der aktuelle Grenzwert bei 1 ng/ml, was zur Folge hat, dass man sich keiner Ordnungswidrigkeit strafbar macht, wenn die Blutentnahme einen geringeren analytischen Wert aufweist.

Da die in § 24a Abs. 2 StVG aufgeführten Substanzen nur wenige Stunden im Blut nachweisbar sind, werden die Grenzwerte in der Regel nicht erreicht sein, wen der Drogenkonsum länger zurückliegt.

Die fahrlässige Begehungsweise

Die Ordnungswidrigkeit kann auch fahrlässig begangen werden. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die Sorgfalt, zu der er verpflichtet und im Stande ist, außer Acht gelassen und deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkannt oder vorausgesehen, aber darauf vertraut hat, dass diese nicht eintreten wird. Am Beispiel von Cannabis bedeutet dies, dass derjenige fahrlässig handelt, der in zeitlicher Nähe zum Fahrantritt Cannabis konsumiert und daraufhin ein Fahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter dem Wert analytischen Grenzwert von 1 ng/ml liegt.

Liegt der Konsum längere Zeit zurück, so wird vermutet, dass dem Betroffenen nicht mehr bewusst ist, dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen auf seine Fähigkeiten haben könnte, ein Fahrzeug zu führen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt dann folglich nicht vor.

Der Gelegenheitskonsument

Natürlich gilt diese Regel nicht ohne Ausnahme. Denn ist der Beschuldigte ein sogenannter Gelegenheitskonsument, so muss er nach der Rechtsprechung grundsätzlich damit rechnen, dass sich der Betäubungsmittelkonsum auch nach einer längeren Abstinenzphase noch nachteilig auf das Fahrverhalten auswirken kann.

Als Gelegenheitskonsument wird von der Rechtsprechung bezeichnet „wer den Konsum von Betäubungsmitteln so in seinen Lebensstil und sein Lebenskonzept eingepasst hat, dass er sich anlässlich einer sich bietenden Gelegenheit lediglich fragt, ob er das Betäubungsmittel zu sich nehmen will oder nicht". Das Stadium des einmaligen Probierens sei dann überschritten, wenn der Konsument die als negativ anhaftende Begleiterscheinungen hinter sich lasse und lediglich die positiven Auswirkungen des Konsums erleben wolle.

Wird der Betroffene demnach innerhalb von kürzerer Zeit mehrmals nach vorangegangenem Drogenkonsum am Steuer erwischt, so sieht die Rechtsprechung ihn als einen Gelegenheitskonsumenten an, für den der Umgang mit Betäubungsmitteln kein ungewohnter Umgang ist. Der Betroffene müsse und könne daher davon ausgehen, dass ein Abbau des Betäubungsmittels unter dem analytischen Grenzwert auch über eine größere Zeitspanne noch nicht erfolgt und die Leistungsfähigkeit im Verkehr damit immer noch beeinträchtigt ist. In diesem Fall kann das Gericht den Beschuldigten zu einer Ordnungswidrigkeit verurteilen und ihm zudem ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten erteilen.

Warum es sich lohnt, erst einmal keine Angaben bei der Polizei zu machen

Die Praxis der Rechtsprechung zeigt, dass auch für den Fall, in dem man unter der Wirkung von Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, eine Verurteilung zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG nicht zwingend ist. Zunächst ist wichtig, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Insbesondere sollte nichts zum Konsumverhalten gesagt werden. Dann kann das Gericht unter Umständen nicht beweisen, dass ein sogenannter Gelegenheitskonsum betrieben wird. Das Gericht kann sich dann in der Regel nur auf die Messergebnisse der Blutuntersuchung berufen. Ist der Nachweis des Gelegenheitskonsums durch das Gericht nicht zu erbringen, so kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht in Betracht. Wichtig ist dies vor allem, wenn Sie auf ihren Führerschein angewiesen sind und ein Fahrverbot damit eine starke Belastung für Sie darstellen würde.

Dieser Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich aus Berlin Kreuzberg. Rechtsanwalt Dietrich vertritt regelmäßig Autofahrer, denen Alkohol am Steuer und Drogen am Steuer vorgeworfen wird.



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