EU-Führerschein und Wohnitzerfordernis: Gericht entscheidet zugunsten der Autofahrer!

  • 4 Minuten Lesezeit

Heute gibt es erneut Positives aus der Rechtsprechung zum Thema Gültigkeit des EU-Führerscheins zu berichten. Erneut ist ein Führerschein aus Polen für gültig erklärt worden.

Dreh- und Angelpunkt für die Gültigkeit ist häufig die Frage eines Wohnsitzverstoßes zum Zeitpunkt des Erwerbs. Zur Ausgangslage: Ein Wohnsitzverstoß zum Zeitpunkt des Erwerbs des EU-Führerscheins im Europäischen Ausland ist nach der klaren Rechtsprechung des EuGHs nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich

  • entweder aus dem Dokument selber oder
  • aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt.

Die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen stellen nach der Rechtsprechung zulässigerweise den Rahmen dar, innerhalb dessen die erkennenden Stellen alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigen dürfen (vgl. u. a. EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – C-467/10 (Baris Akyüz), NJW 2012, 1341; OVG Rh-Pfl., Beschl. v. 15.01.2016 – 10 B 11099/15; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2015 – 11 ZB 15, 1077).

Nur wenn ein solcher Rahmen aufgrund der vom Ausstellerstaat stammenden Informationen überhaupt zulässig eröffnet ist, kommt es auf Erkenntnisse aus dem Aufnahmestaat, somit dem deutschen Inland, an.

Und hier kommen die Behörden (Führerscheinstellen und Staatsanwaltschaften) häufig in unzulässiger Weise auf den Umstand, dass der Antragsteller auch im deutschen Inland gemeldet war, zu sprechen. Zunächst kommt es zu Anfragen der Führerscheinstellen aus Deutschland an diejenige im Ausstellerstaat, in denen nach den persönlichen Verhältnissen (berufliche Tätigkeit, private Bindungen, Steuerpflicht usw.) des Betroffenen im Ausstellerstaat gefragt wird. Diese werden – wie sollte es auch sonst sein – regelmäßig gar nicht oder aber mit „unknown“, also unbekannt, beantwortet. Vor dem Hintergrund, dass die an den Ausstellerstaat formularmäßig gerichteten Fragen Themenbereiche betreffen, die für die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Wohnsitzfrage gänzlich irrelevant gewesen sind, verwundert es nicht, dass diese, in Ermangelung der Relevanz für die eigene Beurteilung des Bestehens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins, eine entsprechende Überprüfung nicht vorgenommen hat und insoweit die entsprechenden Fragen überhaupt nicht beantworten kann.

Nichts anderes hätte eine deutsche Führerscheinstelle getan: Die abgefragten Informationen zu den privaten oder beruflichen Umständen des Aufenthaltes sind selbstverständlich dort nicht vorzuhalten.

Es ist daher nur folgerichtig, dass die entsprechenden Fragen mit „unbekannt“ („unknown“) durch den Ausstellerstaat, vertreten durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, beantwortet werden. Der Umstand, dass der EuGH seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht aufgegeben hat, sondern diese vielmehr nochmals eindeutig bekräftigte (vgl. EuGH, a. a. O.) verdeutlicht, dass eine auf einen Wohnsitzverstoß hinweisende Rechtsauslegung bei einer solchen Antwort aus dem Ausstellerstaat in diesem Punkt erheblich zu weitgehend ist. Die Auskunft des Ausstellerstaates, dass gewisse Umstände um den Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis „unbekannt“ sind, dürfte lediglich als rechtliches Nullum, nicht jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass ein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitung der Ausstellung des Führerscheins auf dem Gebiet des Aussteller Mitgliedsstaates nicht bestand (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 6 B 21/14, VG Köln, Beschl. v. 02.11.2015, Rdz. 13, jeweils m. w. N.).

Der „Rahmen“ für einen Rückgriff auf die im deutschen Inland vorliegenden Umstände ist damit in diesen Fällen von vornherein nicht eröffnet.

Nun hat sich das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 09.01.2018 zum Az. 16 B 534/17 auf die dargelegte Rechtsauffassung ausdrücklich gestützt.

Zu dem vorliegend streitentscheidenden Punkt führt das OVG aus:

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, allerdings mit der Maßgabe, dass im Ausgangspunkt (wirklich) nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der infrage stehenden EU oder EWR Fahrerlaubnis hinweisende Umstände berücksichtigt werden können.

Auch erscheint es dem Senat als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt („unknown“) als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten. Denn der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass auch die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, nicht beweise, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt hat. Vgl. EuGH, Beschluss vom 09.Juli 2009 C 445/08 (Wierer), a. a. O., Rn. 55.

Diese Auslegung ist zwingend. Wie gezeigt, ist daher bei der Rückmeldung „unknown“ aus dem Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis des jeweiligen Betroffenen eine Gültigkeit im deutschen Inland zu bestätigen. Ansatzpunkte für einen Wohnsitzverstoß liegen dann nicht vor.

Man mag zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen stehen, wie man will. Das auf politischer Ebene erfolgte Bekenntnis zur Europäischen Union ist zu respektieren, auch in der Ausprägung von Art. 11 Abs. 4 und Abs. 2 der dritten Führerscheinrichtlinie und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH.

Wenn deutsche Behörden sodann eine unzulässige Rechtsauslegung vornehmen nach dem Grundsatz, dass „nicht sein kann, was nicht sein darf“, so ist dies eines Rechtsstaates unwürdig. Richtigerweise sind daher die Verfahren gegen Inhaber eines gültigen EU-Führerscheins, egal wo er erworben wurde, regelmäßig einzustellen.

Weitere Infos zum Thema auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema