EU-weite Markeneintragungen seit 25 Jahren – ein Erfolgsmodell

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Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), früher Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), trägt seit 1996 Marken mit EU-weiter Gültigkeit ein.

Im Unterschied zu Patentanmeldungen, die im Fall einer Erteilung in jedem einzelnen Staat gesondert validiert werden müssen, ist damit ein echter Schritt der Vereinheitlichung gelungen, der den Anmeldern riesige Vorteile bietet.

Eine einzige Behörde, das EUIPO, hat die komplette Zuständigkeit, was die Prüfung von Markenanmeldungen und Eintragung von Marken, die mit einem einzigen Verwaltungsakt in der gesamten EU gelten, betrifft.

Selbst in Fällen, in denen Markenanmelder schwerpunktmäßig lediglich einen einzelnen Markt oder eine geringe Anzahl an Ländern, beispielsweise Deutschland und Österreich, im Blick haben, kann eine Anmeldung einer Marke beim EUIPO ernsthaft in Betracht kommen.

Bei einer größeren Anzahl an Ländern stellt eine EU-weite Markenanmeldung ohnehin schnell den kostengünstigeren Weg dar. Was die materiellen Voraussetzungen für eine Markeneintragung betrifft, gibt es keine prinzipiellen Unterschiede zwischen der Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und der Prüfung beim EUIPO.

Im Einzelfall kann die inhaltliche Bedeutung einer Wortmarke (oder auch einzelner Bestandteile einer Wort-/Bildmarke) von Bedeutung sein: Während das DPMA ausschließlich auf das Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrskreise im Geltungsbereich des Markengesetzes abstellen muss, hat das EUIPO sämtliche Sprachen der EU zu berücksichtigen. Von daher gibt es Fälle, in denen eine nationale Markenanmeldung oder ein Bündel einzelner Markenanmeldungen vor nationalen Ämtern geschickter als eine Anmeldung für die gesamt EU ist.

Einen Wehrmutstropfen stellen die BREXIT-Auswirkungen dar:

Seit dem 01.Januar 2021 haben Unionsmarken ihre Wirkung im Vereinigten Königreich verloren. Alle bereits zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Unionsmarken wurden vom britischen Intellectual Property Office (UKIPO) automatisch geklont. Alle Daten wurden für die britische Marke übernommen. Auch die Schutzdauer im Vereinigten Königreich richtet sich nach der Restdauer der Unionsmarke, das heißt EU-Marke.

Was neue Markenanmeldungen betrifft, sind die Anmelder seit dem 01. Januar 2021 gezwungen, ihre Marken gesondert im Vereinigten Königreich anzumelden oder den Weg einer – im Vergleich zu einer europäischen Markenanmeldung – aufwändigeren internationalen Registrierung zu wählen. Möglich ist auch eine nachträgliche Benennung von Großbritannien zu einer bereits bestehenden international registrierten Marke (IR-Marke). Hierbei sollte auf die Vermeidung eines Doppelschutzes geachtet werden. Sofern das Anmeldeverfahren zu einer EU-Markenanmeldung oder einer internationalen Markenanmeldung, in der unter anderem, beispielsweise neben den USA und China, die EU benannt ist, noch läuft, kann auf dieser Basis, das heißt unter Inanspruchnahme des ursprünglichen Anmelde- oder Prioritätstages, noch bis zum 30.09.2021 eine nationale UK-Marke angemeldet werden.


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