EuGH-Generalanwalt: NOx-Grenzwert für Diesel-Pkw gilt auch im Straßenbetrieb

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Der Diesellobby droht eine weitere Niederlage vor dem EuGH: Die Einführung von Faktoren, die eine Überschreitung des geltenden Abgasstandards für Stickoxide in Straßenmessungen erlauben, ist rechtswidrig. Das stellt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Schlussantrag klar und bestätigt damit ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) von 2018. Der Grenzwert für Stickoxid (NOx) von 80mg/km für Euro-6-Diesel-Pkw muss demnach nicht nur im Prüfzyklus, sondern auch auf der Straße eingehalten werden. 

Seit dem 10. Juni 2021 liegen die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zu Abgasstandards in der Typengenehmigung von Dieselfahrzeugen vor. Die von der Kommission nachträglich erhöhten NOx-Grenzwerte für Diesel-Pkw sind demnach rechtswidrig, weil das Parlament und der Rat nicht zugestimmt haben. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die geltende Abgasnorm zu verwässern. Wenn der EuGH dieser Einschätzung folgt – was sehr wahrscheinlich ist –, wären die unter dieser unzulässigen Verordnung erteilten Typengenehmigungen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge unzulässig.

Rücknahme der Typenzulassungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt gefordert

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt die Entscheidung und wird das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auffordern, die betroffenen Typenzulassungen für nichtig zu erklären. Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, sagt zu den Schlussanträgen des EuGH-Generalstaatsanwalts: „Und wieder einmal müssen die Gerichte der deutschen Regierung in ihrer Funktion als Dieselkonzern-Marionette die Rote Karte zeigen.“

Nachdem sich die Kanzlerin persönlich beim damaligen EU-Kommissionspräsidenten Juncker an Parlament und Rat vorbei für die Aufweichung des NOx-Grenzwerts von 80 mg/km eingesetzt habe, seien die heute veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts im Tenor deutlich: „Das war gegen die europäischen Spielregeln und an der Willensbildung der demokratischen Institutionen vorbei. Die dadurch höheren NOx-Abgaswerte sind unzulässig – und damit die betroffenen Typenzulassungen. Deshalb ist der einzig logische Schluss, dass das KBA diese unter falschen Voraussetzungen erteilten Bescheide für nichtig erklärt und für alle rechtswidrig zugelassenen Fahrzeuge zurückgenommen werden müssen“, so Resch.

Kommission hat Euro-6-Norm unzulässig geändert 

In der Verordnung 2016/646 der Kommission zur Bestimmung der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen vom April 2016 sind die Emissionswerte für neue Fahrzeugtypen der Abgasnorm Euro 6 im realen Straßenbetrieb festgelegt. Sie werden durch sogenannte Real-Drive-Emission-Messungen (RDE) ermittelt. Nachdem Paris, Brüssel und Madrid gegen diese Verordnung geklagt hatten, gab das Europäische Gericht den Klagen mit Urteil vom 13. Dezember 2018 statt. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im realen Fahrbetrieb abzuändern. Gegen dieses Urteil hatten Deutschland, Ungarn und die Kommission Rechtsmittel beim EuGH eingelegt.

Mit seinen Schlussanträgen folgt der EuGH-Generalanwalt dem Urteil von 2018. Die in der Typgenehmigungsverordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide seien ein wesentliches Element dieses Rechtsakts, weshalb nur die Verfasser der Typgenehmigungsverordnung (das Parlament und der Rat) die Emissionsgrenzwerte ändern dürften – der Kommission fehle dafür die Befugnis.

NOx-Messungen müssen im Straßenbetrieb überprüft werden

Die EU-Politik schreibt verbindliche Grenzwerte für Pkw im realen Fahrbetrieb vor Gemäß der Verordnung der Kommission müssen die Abgaswerte seit dem 1. September 2017 bei neuen Euro-6d-TEMP-Fahrzeugen auf dem Rollenprüfstand und durch Messungen im realen Straßenbetrieb überprüft werden. Die Messung der „Real Driving Emissions“ von Pkw ergänzt die laborgestützten Testverfahren.

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Foto(s): Pixabay


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