EuGH: Massenhafte Krankmeldung der Belegschaft kein außergewöhnlicher Umstand

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Die massenhafte Krankmeldung der TUIfly-Belegschaft stellt entgegen der Annahme von TUIfly und entgegen der Annahme des Generalstaatsanwalts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.

Damit ist der Weg für viele Reisende, die von den Verspätungen und Annullierungen aufgrund der Krankmeldungen bei TUIfly im Herbst 2016 betroffen waren, frei. 

Nachdem eine spätere Entscheidung erwartet worden war, entschied der EuGH bereits diese Woche (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u. a.), dass sich die Fluggesellschaft nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) berufen kann.

Der EuGH betonte, dass ein entsprechendes Vorkommnis zwar kein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft sein würde und der Umstand von der Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar sein dürfte. 

Die massenhafte Krankmeldung war aber nach Auffassung der Luxemburger Richter eine unmittelbare Folge einer unternehmerischen Entscheidung der TUIfly und damit von der Fluggesellschaft auch beherrschbar.

Dank dieser verbraucherfreundlichen Klarstellung steht zu vermuten, dass sich die Gerichte in Deutschland der EuGH-Rechtsprechung anschließen und ebenfalls im Verbrauchersinne entscheiden werden.

Die ersten Hinweise des Landgerichts Hannover liegen uns bereits vor.

Sind Sie Betroffener der TUIfly-Ausfälle oder Verspätungen? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen und setzen Ihre berechtigten Ansprüche durch!

Ihr Jörg Schwede, Rechtsanwalt


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