EuGH stärkt Handelsvertreter: auch Bestandskunden können Neukunden sein

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann ist ein Neukunde ein Neukunde? Diese Frage sorgt oft für Streit, wenn es um die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach Beendigung seines Vertrags geht. Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff „Neukunde“ mit Urteil vom 7. April 2016 erweitert und damit die Position des Handelsvertreters gestärkt (Az.: C-315/14).

Der EuGH stellte fest, dass ggf. auch ein Bestandskunde als Neukunde gewertet werden kann, knüpfte aber auch Bedingungen daran. Ein Bestandskunde könne auch dann ein Neukunde sein, wenn es dem Handelsvertreter gelungen sei, die Geschäftsbeziehungen auf weitere Produkte aus dem Sortiment des Unternehmens auszudehnen. Diese Erweiterung der Geschäftsbeziehungen müsse auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein.

Diese Voraussetzungen sah der EuGH in dem konkreten Fall als erfüllt an. Die Klage einer Handelsvertreterin auf Ausgleichszahlung nahm ihren Weg durch die Instanzen. Sie war als Handelsvertreterin für einen Großhändler von Brillengestellen tätig, der verschiedene Marken vertreibt. Die Handelsvertreterin erhielt für ihre Tätigkeit eine Liste von Bestandskunden. Sie schaffte es, dass diese Kunden auch Brillengestelle weiterer Marken in ihr Sortiment aufnahmen. Dafür verlangte sie eine entsprechende Ausgleichszahlung. Diesen Anspruch bestritt das Unternehmen, da es sich schließlich nicht um Neukunden, sondern um Bestandskunden handle.

Der Streit führte bis vor den Bundesgerichtshof, der die Frage zur Vorabentscheidung schließlich dem EuGH vorlegte. Dieser stellte fest, dass der Begriff „Neukunde“ zum Schutz des Handelsvertreters nicht zu eng gefasst werden dürfe, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

„Handelsvertreter haben in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie für das Unternehmen neue Kunden gewonnen haben, mit denen die Geschäftsbeziehungen fortbestehen. Durch die weite Fassung des Begriffs Neukunde hat der EuGH die Position des Handelsvertreters bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Ausgleichsansprüche erheblich gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Mehr Informationen auf unserer Homepage.

Zur Kanzlei Röhrenbeck:

Wir verstehen uns als hochspezialisierte Anwaltsboutique u. a. für die Bereiche Bank‐ und Kapitalanlagerecht, Immobilien- und Grundstücksrecht, IT-Recht sowie Wirtschaftsrecht. Auf diesen Gebieten verfügen unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte über jahrelange Erfahrung sowie umfassende Expertise und beraten bzw. vertreten unsere Mandanten bundesweit sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Sie erreichen uns per Telefon.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck

Beiträge zum Thema