EuGH und BGH: Konkretisierung des Vollstreckungsschutzes vor unberechtigten Zwangsversteigerungen

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Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat in weiteren Verfahren unter ausdrücklichem Bezug auf das Verfahren EuGH C 415/11 (Aziz vs Catalyunia Caixa) den Vollstreckungsschutz gegen unberechtigte Vollstreckungen z. B. bei überhöhten Zinsen, ungeklärten Forderungshöhen oder bei einem Streit über die Fälligkeit der Forderung hinaus konkretisiert:

  • EuGH, 17.07.2014 - C-169/14 (Urteil) – Sanchez Morcillo vs. Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
  • EuGH, 21.01.2015 – C-482/13 (Urteil) – Jos Hildago Ruede vs. Unicaja Banco SA
  • EuGH, 23.04.2015 – C 110/14 (Gutachten) -   Vorlage des Judecatoria Oradea (Rumänien)

Die Lektüre dieser Entscheidungen ist nicht nur dem betroffenen Schuldner zu empfehlen, sondern auch jedem rechtsberatenden Bevollmächtigten und nicht zuletzt den Rechtspflegern und Richtern bei entsprechenden Anträgen und Klagen.

Inzwischen ist auch ein Verfahren beim BGH (Bundesgerichtshof) anhängig, in dem die zentrale Frage, ob eine Vollstreckung und Zwangsversteigerung bei erheblichen Einwendungen gegen eine Darlehenskündigung durch ein Kreditinstitut (Bank bzw. Sparkasse) ohne Aufschub fortgesetzt werden darf, auf dem Instanzenvortrag des Verfassers beruht.

Aus Sicht des Verfassers besteht für jedes Gericht letzter Instanz eine Vorlagepflicht, da die vorherrschende Rechtspraxis bei Vollstreckungsgegenklagen und Schutzanträgen das Gebot der Effektivität des Verbraucherschutzes insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen Vertragsklauseln (Richtlinie 93/13) nicht beachtet.

Der Verfasser ist als Rechtsanwalt in Hamburg tätig und spezialisiert auf den Vollstreckungsschutz bei der Verwertung von banküblichen Sicherheiten (Sicherungsgrundschulden durch Zwangsversteigerung).



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