Europäischer Gerichtshof zu Deckungsausschlüssen im Versicherungsvertrag

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Für die Wirksamkeit von Ausschlussklauseln bei Versicherungsverträgen ist unionsrechtlich die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen von Bedeutung („Klauselrichtlinie“). Die aktuelle Entscheidung hierzu liegt mit dem Urteil des EuGH vom 23. April 2015 – C-96/14 – vor. Die Bestimmung aus dem Urteil dürfte als anspruchsvolles Prüfungsraster für Ausschlussklauseln bei allen Versicherungsarten EU-weit wahrgenommen werden. Das EuGH-Urteil betraf eine französische Versicherung, die einem Arbeitnehmer einen Kreditausfall wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit nicht decken wollte.

Tenor des EuGH-Urteils zur Klauselrichtlinie

In dem Tenor des EuGH-Urteils vom 23. April 2015 – C-96/14 – wird zur Klauseltransparenz und -aufklärung ausgeführt:

„Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zur Gewährleistung der Übernahme der gegenüber dem Darlehensgeber bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers geschlossenen Versicherungsvertrag enthalten ist, nur dann unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fällt, wenn das vorlegende Gericht Folgendes feststellt:

zum einen, dass diese Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher dieses Vertragswerk charakterisiert, und

zum anderen, dass diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist, d. h., dass sie für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar ist, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, und das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellt, so dass der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.“

Soweit der Tenor des Urteils. Daraus folgt: Die Darstellung der Funktionsweise des Mechanismus zwischen den Klauseln wird als Prüfungsgegenstand EU-weit gefordert. Aufgrund dieser Darstellung müsse der betroffene Verbraucher in der Lage sein, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen.

Empfängerhorizont des Verbrauchers als Maßstab

Ähnlich wie bei einer Vertragsumstellung mit der Aufklärung über Deckungslücken dürfte die Darstellung der Funktionsweise der Verkopplungen der Vertragskonstruktionen eine entsprechende Gegenüberstellung der betroffenen Wendungen beanspruchen. Hierauf aufbauend könnte es auf den einzelfallbezogenen Empfängerhorizont des Verbrauchers ebenso ankommen wie auf die genauen Umstände des Vertragsschlusses. Nach dem obigen EuGH-Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14 sollen jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sein, Rdnr. 28.

Aus dem EuGH-Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14 – dürfte das Resümee zu ziehen sein, dass eine Ausschlussklausel aufgrund ihres unionsrechtlichen Ausnahmecharakters zwar generell unwirksam, aber nicht generell wirksam sein könnte.

Studie des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland

Nach einer Studie des europäischen Verbraucherzentrums Deutschland, Kehl, vom Dezember 2015 findet die Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund ihrer Nationalität im Wesentlichen in den Bereichen der Versicherungsverträge (30 %) und der Warenkäufe (29 %) statt. Im Bereich der Versicherungen werden in 11 % der Fälle schlechtere Vertragsbedingungen beanstandet (klauselmäßige Benachteiligung).

EuGH-Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14 – Prüfung der Umstände des Einzelfalles

In dem EuGH-Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14, Rdnr. 28, wird eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles für erforderlich gehalten:

Ebenso ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 45),EuGH-Urteil vom 23. April 2015 – C-96/14, Rdnr. 28.

In dem deutschen Versicherungsrecht legt der Versicherungsnehmer die Vertragsklauseln autonom unabhängig von juristischen Auslegungsregeln aus. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Auslegung, sondern die tatsächliche durch den Versicherungsnehmer, BGH-Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02. Zur Auslegung ist der Versicherungsnehmer folglich zu befragen. Eine entgegenstehende Auslegung durch einen Dritten dürfte als unzulässig zu bewerten sein. Zu den Umständen des Einzelfalles dürfte insoweit die Auslegung durch den Versicherungsnehmer zählen.


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