Fahrerflucht – was droht mir? Hilfe vom Strafverteidiger und Verkehrsanwalt

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Sie fahren Auto und haben es eilig – dabei touchieren Sie ein parkendes Fahrzeug, fahren aber weiter in dem hoffnungsvollen Glauben, es werde schon nichts passiert sein. So einfach und schnell kann man sich dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Welche Strafen drohen bei Unfallflucht? Was kann ich tun?

Wenden Sie sich im Falle eines Tatvorwurfs schnellstmöglich an uns. Wir helfen Ihnen auf der Grundlage unserer hohen Expertise im Verkehrsstrafrecht, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen“, erklärt ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.

Wichtige Infos zur Fahrerflucht:

  • Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, das heißt, ohne seine Beteiligung am Unfall gegenüber den anderen Beteiligten offenzulegen, macht sich wegen Fahrerflucht strafbar
  • Es drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Falls der Geschädigte nicht vor Ort ist, muss man eine angemessene Zeit, in der Regel 30 bis 90 Minuten auf diesen warten
  • Auch kann man ihn anderweitig auf den Unfall aufmerksam machen. Dazu reicht aber ein Zettel nicht aus. Vielmehr muss man die Polizei rufen, sofern der Geschädigte vor Ort nicht zu ermitteln ist.
  • Wird man der Unfallflucht beschuldigt oder angeklagt, sollte man auf jeden Fall schweigen und einen Strafverteidiger einschalten
  • Ein guter Verkehrsanwalt hilft Ihnen, dass der Vorwurf der Fahrerflucht im besten Fall fallen gelassen wird. Falls dies nicht möglich ist, holen wir das bestmögliche Ergebnis für Sie heraus
  • Wir, die Verkehrsanwälte von Balduin & Partner verfügen über eine jahrelange Expertise im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Wenden Sie sich gerne an uns. Wir kämpfen für Sie

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Anwalt erklärt

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das auch als Fahrerflucht bezeichnet wird, ist gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat. Wer sie begeht, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Denn, wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, der hat die Pflicht, die Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Das Gesetz schützt also das Interesse insbesondere auch des Unfallgeschädigten, Verkehrsunfälle aufzuklären und eine Abwicklung zu ermöglichen.

Daher ist man dazu verpflichtet, den anderen Unfallbeteiligten mitzuteilen, dass man selbst am Unfall beteiligt gewesen ist. Seine Personalien muss man allerdings erst der Polizei gegenüber angeben.

Dies gilt übrigens nicht nur für Fahrzeugführer. Auch Fahrradfahrer oder Fußgänger können Unfallflucht begehen.

Zudem fallen auch kleinste Unfälle wie das leichte Touchieren eines parkenden Autos unter den Straftatbestand. In jedem Fall sollte man anhalten und seinen Pflichten zur Unfallaufklärung nachkommen.

Verursacht man einen Unfall, beispielsweise, indem man einen Seitenspiegel eines parkenden Fahrzeugs abfährt, und ist der Betroffene nicht am Unfallort, so besteht die Pflicht, eine angemessene Zeit zu warten.

Allerdings legt das Gesetz nicht fest, wie lange man warten muss. In der Regel sind 30 bis 90 Minuten angemessen.

Oder man stellt in anderer Weise sicher, dass der Geschädigte von der Unfallbeteiligung des Schädigers Kenntnis nimmt. Dabei reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe jedoch nicht. Vielmehr muss man die Polizei informieren.

Welche Strafe droht bei Unfallflucht?

Im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Außerdem werden mindestens zwei Punkte in Flensburg fällig. Auch riskiert man ein Fahrverbot und bei höheren Sachschäden gar den Entzug der Fahrerlaubnis.

Gut zu wissen: Das Strafrecht kennt die so genannte Tätige Reue. Falls man sich unerlaubterweise von einem Unfallort entfernt, sich aber letztlich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann milder bestraft werden oder ohne Strafe davonkommen.

Jedoch sollte man sich nicht bloß auf die Tätige Reue verlassen, sondern lieber von Anfang an korrekt handeln, um ernsthaften Konsequenzen zu entgehen.

Was tun bei Beschuldigung oder Anklage wegen Fahrerflucht?

Werden Sie wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort beschuldig oder angeklagt, so sollten Sie sich schnellstmöglich an einen kompetenten Verkehrsanwalt wenden.

Denn bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat handelt es sich um eine besonders ernste Angelegenheit, zumal neben Geld- und Freiheitsstrafen auch der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Doch in erster Linie gilt: Schweigen Sie und geben Sie nichts zu.

Sie müssen sich nicht selbst belasten und haben das Recht zu schweigen.

Die Erfahrung spricht eine deutliche Sprache: Indem man versucht, sein Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu rechtfertigen, belastet man sich zumeist unnötigerweise selbst. Außerdem können Aussagen im Nachhinein nur schwer zurückgenommen werden.

Schweigen Sie also am besten und schalten Sie unsere Verkehrsanwälte und Strafverteidiger ein. Wir sorgen im besten Fall dafür, dass der Vorwurf bzw. die Anklage fallen gelassen wird. Unabhängig davon helfen wir Ihnen, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen

Empfehlung vom Strafverteidiger

Bei verkehrsstrafrechtlichen Problemen wegen Fahrerflucht und Co. empfehlen wir Ihnen mit Nachdruck, sich an einen guten Verkehrsanwalt zu wenden.

Ein Strafverteidiger hilft Ihnen dabei, dass der Vorwurf der Fahrerflucht fallen gelassen wird bzw. das Verfahren eingestellt wird.

Selbst, wenn es in Ihrem Fall nicht möglich ist, Sie aus der Strafbarkeit herauszuholen, sorgt sich der Verkehrsanwalt darum, die Strafen auf das Mildeste herabzusenken.

Wir, die auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte von Balduin & Partner schöpfen aus einer jahrelangen und fundierten Expertise im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

Gerne helfe ich Ihnen bundesweit.

Foto(s): Balduin & Partner

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