Fahrerlaubnis auf Probe: Seminarausfall ist unerheblich

  • 2 Minuten Lesezeit

Rechtstipp v. 17.10.2018 

Das VG Saarland hat beschlossen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe auch durch eine spätere Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nicht rechtswidrig wird. 

Ausgangsfall war, dass ein 24-jähriger während seiner Probezeit auf der BAB die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt. Daraufhin erhielt er u. a. mit einem Bußgeldbescheid zwei Punkte im Fahreignungsregister und die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV i. V. m. §§ 2a, 2b StVG. 

Die Teilnahme wurde ferner mit einer Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung angeordnet. Unter „wichtige Hinweise“ hieß es: „Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist Ihre Fahrerlaubnis gem. § 2 a Abs. 3 StVG zu entziehen. Durch die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich Ihre Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre (§ 2 a Abs. 2 a StVG)“. 

Des Weiteren wurde in einem Merkblatt darauf hingewiesen, dass das Absolvieren des Aufbauseminars innerhalb von drei Monaten erfolgen soll und eine verspätete Anmeldung oder kein Angebot seitens der Fahrschule trotzdem zum Entzug der Fahrerlaubnis führt. 

Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Aufbauseminare nicht regelmäßig stattfinden und eine Anmeldung zwei bis vier Wochen dauern könne und im Falle der Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Aufbauseminar in seinem Bundesland, es ihm auch erlaubt sei, sich in anderen Bundesländern für ein Aufbauseminar zu bewerben. 

Weder durch die Anmeldung bei einer Seminarstelle noch durch die teilweise Zahlung der Kursgebühr könne die Frist verlängert werden. 

Der Beklagte hat sich sodann zur Fahrschule begeben, sich dort zum Aufbauseminar angemeldet und die Kursgebühr bezahlt. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Aufbauseminar erst dann durchgeführt werde, wenn die notwendige Teilnehmerzahl von sechs Leuten vorläge. Nach mehrmaligem Nachfragen seitens des Beklagten, wurde ihm nach drei Monaten mitgeteilt, dass das Aufbauseminar nicht stattfinden könne. 

Ein Antrag auf Fristverlängerung des Beklagten wurde abgelehnt. Der Beklagte hätte sich früher um ein alternatives Aufbauseminar kümmern müssen. 

Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, läge ausschließlich bei dem Teilnahmeverpflichteten. 

Somit wurde dem Beklagten die Fahrerlaubnis entzogen. 

Beschluss des VG Saarland v. 11.6.2018

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema