Fahrerlaubnisrecht: Entziehung wegen Schwerhörigkeit ist rechtswidrig!

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Das VG Neustadt an der Weinstraße hat im Januar 2016 per Beschluss für Recht befunden, dass das Tragen eines Hörgerätes die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines medizinischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung berechtigt.

Im vorliegenden Fall begehrte der 85-jährige Betroffene zunächst die Umschreibung seiner 1962 erworbenen Führerscheinklasse 3 in die neuen Führerscheinklassen AM, A2, A, BE, C1E, L, wobei einer Mitarbeiterin auffiel, dass dieser ein Hörgerät trug. Daraufhin forderte die Behörde nun die Beibringung mehrerer ärztlicher Gutachten vom Betroffenen, ehe sie schließlich trotz einer gemäß den Gutachten nicht zu erwartenden Beeinträchtigung innerhalb des Straßenverkehrs die Beibringung eines weiteren ärztlichen Gutachtens – nun von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung – anordnete.

Der Nichtbeibringung dieses Gutachtens durch den Betroffenen folgte sodann die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde, wobei aufgrund des öffentlichen Interesses der Sofortvollzug angeordnet wurde.

Der hiergegen durch den Betroffenen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte letztendlich Erfolg.

Das Nichtvorliegen der Ungeeignetheit bezüglich des Führens von Kraftfahrzeugen sei hier nicht erfüllt gewesen, sodass die Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragsstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse – also die Rechtswidrigkeit der Entziehung – ergebe.

Der bloß entfernte Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels allein könne der Anforderung der Eignungszweifel im Rahmen der Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV nicht genügen.

Auch die durch die ohrenärztlichen Untersuchungen attestierte Schwerhörigkeit (Hörverlust iHv 56 % des rechten Ohres bzw. 100 % des linken Ohres) ändere daran nichts, denn selbst die hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit führe nicht generell zur Ungeeignetheit. Dies liege insbesondere daran, dass eine Orientierung innerhalb des Straßenverkehres hauptsächlich über visuelle Signale bzw. das optische System erfolge.

Beschluss des VG Neustadt an der Weinstraße Januar 2016

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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