Fahrerschutzversicherung – eigentlich ein Muss!

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Können Sie mit dem Begriff Fahrerschutzversicherung etwas anfangen? Ich mache die Erfahrung, dass diese Versicherung wenigen meiner Mandanten ein Begriff ist.

Hierzu folgender Fall:

Ein Mann/eine Frau fährt mit dem Auto. Es kommt zu einem Unfall, bei dem das Auto zerstört und der Fahrer/die Fahrerin schwer verletzt wird. Die Haftungslage ist schwierig – auf alle Fälle besteht eine Teilschuld am Unfall, es kommt sogar eine Alleinhaftung in Betracht.

Der Schaden am eigenen Fahrzeug kann über eine eigene Vollkaskoversicherung reguliert werden. Haftet der Fahrer des kaskoversicherten Fahrzeugs zu 100 %, hat man die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen. Trifft die Gegenseite ein eigener Haftungsanteil, kann man die Selbstbeteiligung und einen Teil des durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstehenden Prämienschadens von der Gegenseite erstattet verlangen.

Was aber ist mit dem Fahrer/der Fahrerin?! Diese/r hat einen schweren Personenschaden erlitten, vielleicht ist er/sie unfallbedingt erwerbsunfähig. Gegebenenfalls fallen sogar Pflegekosten an, die zusätzlich zu tragen sind.

Besteht eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, kommen Leistungen durch diese in Betracht. Diese Versicherungen erstatten allerdings nicht den Schaden, sondern erbringen ausschließlich die vereinbarten Leistungen.

Den Schaden (Schmerzensgeld, viel wichtiger aber: Verdienstausfall, Pflegekosten etc.) bekommt der Fahrer/die Fahrerin ohne ergänzenden Versicherungsschutz ausschließlich in dem Umfange erstattet, in welchem die Gegenseite haftet. Bei einem allein verschuldeten Unfall gibt es also gar nichts, bei einem mitverschuldeten Unfall ist der eigene Personenschaden in Höhe der eigenen Haftungsquote selbst zu tragen. Besteht Erwerbsunfähigkeit und/oder Pflegebedürftigkeit, droht bei einem selbst- oder auch nur mitverschuldeten größeren Personenschaden schnell der finanzielle Kollaps. Der erarbeitete Lebensstandard ist dann in Gefahr, gegebenenfalls kann das Eigenheim nicht mehr bezahlt werden o. Ä. 

Hier kommt nun die Fahrerschutzversicherung ins Spiel. Diese stellt den berechtigten Fahrer vom Grundsatz her so, als müsse sie dessen Personenschaden jedenfalls in dem Umfange tragen, wie er diesen nicht von Dritten erstattet verlangen kann. Letztlich bekommt derjenige, für den eine Fahrerschutzversicherung besteht, also seinen eigenen Personenschaden voll erstattet.

Bedenkt man, welches Risiko über eine solche Fahrerschutzversicherung abgesichert ist, kostet diese erstaunlich wenig: meist ist diese für eine Jahresprämie von bis 20 bis 60 € zu haben. 

Bei Abschluss einer solchen Versicherung – wie beim Abschluss einer Versicherung generell – liegt der Teufel im Detail: die Höhe der Prämie ist das eine, viel wichtiger aber ist, in welchen Fällen die Versicherung Leistungen erbringt. Nicht nur für die Fahrerschutzversicherung gilt, dass die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten sollte. Andernfalls kann die Versicherung zur Leistungskürzung berechtigt sein, wenn versehentlich z. B. eine rote Ampel überfahren wird. Bedenkt man, dass ein Schaden bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Pflegebedürftigkeit schnell in die hunderttausende Euro gehen kann, sollte eine Fahrerschutzversicherung auch ohne Begrenzung auf eine feste Versicherungssumme abgeschlossen werden. Ansonsten kann es passieren, dass die Versicherung nur Zahlungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme erbringt und der Geschädigte auf den darüber hinaus gehenden Schäden sitzen bleibt. 

Da ein fachkundiger Vergleich zwischen den am Markt angebotenen Versicherungsprodukten für den Laien kaum möglich erscheint, sollte man sich hier von einem Versicherungsvermittler beraten lassen. Dessen Tätigkeit ist für den Verbraucher meist kostenlos. Zudem haftet er, wenn er fehlerhaft berät. 

Sie hatten in der Zeit seit 2015 als Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen selbst- bzw. mitverschuldeten Unfall mit eigenem, schweren Personenschaden und hatten keine Fahrerschutzversicherung, obwohl Ihnen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs von einem Versicherungsmakler oder -agenten vermittelt wurde? Dann kommt dessen Haftung in Betracht! Vereinbaren Sie am besten gleich einen Beratungstermin mit meinem Sekretariat.


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