Fahrverbot auch bei freiwilliger Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung

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Der Betroffene hat auf einer Autobahn mit seinem Pkw fahrlässig die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten. Daraufhin bekam er nebst einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot, gegen welches er gerichtlich vorgehen wollte.

Der Betroffene hatte sogleich freiwillig an einer verkehrspsychologischen Schulung teilgenommen, á 6 Terminen zu jeweils 50 Minuten (Einzelschulung) mit verkehrspsychologischer Beratung. Daraufhin wurde ihm ein die Schulung belegendes Teilnahmezertifikat eines Fachpsychologen für Verkehrspsychologie gegeben.

Unter Berücksichtigung der Umstände hatte das Amtsgericht zunächst von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Die Staatsanwaltschaft jedoch rügte die Verletzung materiellen Rechts, sodass die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt wurde.

Dieses hat in seinem Beschluss festgehalten, dass aus § 4 Abs. 2 S. 2 BKaT nicht folgt, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen sei, vielmehr läge es im Ermessenspielraum des jeweiligen Tatrichters. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und die Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergeben, die ausnahmsweise der Warn- Und Denkzettelfunktion des Fahrverbots nicht bedürfen, läge grundsätzlich in dessen Verantwortungsbereich.

Das Oberlandesgericht hat deshalb als Rechtsbeschwerdegericht lediglich geprüft, ob das Tatgericht (Amtsgericht) sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Das OLG hielt fest, dass von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot nicht allein wegen der von dem Betroffenen freiwillig absolvierten verkehrspsychologischen Einzelschulungen abgesehen werden dürfe.

Selbst wenn der Betroffene berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt wäre und eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verkehrsverhaltens vorläge, würde dies, nach Ansicht des OLG, kein Abweichen von der Regelahndung rechtfertigen. Vielmehr würde es eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellen.

Nichts anderes könne deshalb für den Fall gelten, in welchem der Betroffene auf eigene Kosten freiwillig die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelschulung absolviert. Selbst wenn fachpsychologisch vergewissert und erkannt wurde, dass Veränderungen des zukünftigen Verkehrsverhaltens des Betroffenen zu erwarten sind.

Das OLG war der Meinung, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung und der Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots nur dann in Betracht kommen kann, wenn neben dem Seminarbesuch noch zusätzlich eine Vielzahl anderer zugunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau durch den Tatrichter festgestellt werden könnte.

Somit hat das OLG entschieden, dass das Absehen von der Verhängung des an sich verwirkten Regelverbots auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht.

Die Frage, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstelle, müsse das Amtsgericht daher unter Berücksichtigung aller Umstände einzelfallbedingt feststellen.

Mithin wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschluss OLG Bamberg v.02.01.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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