Fahrverbot – Neuregelung im Strafrecht

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Das Fahrverbot im StGB – Neuregelung

Zum 24.08.2017 wurde das Fahrverbot in § 44 StGB neu geregelt. Insbesondere die Absätze 1, 2 und 4 wurden geändert. Die geänderten Gesetzesteile lauten wie folgt:

„(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kfz jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. (…)

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist aufgrund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“

Es besteht ein Regelfahrverbot für die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Trunkenheitsfahrt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt. Wichtig für die Praxis ist es aber, dass die Vorschrift auf die allgemeine Kriminalität anwendbar ist, ohne dass die Anlasstat einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr haben muss.

Die Verhängung des Fahrverbots muss zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich sein oder aber durch das Fahrverbot soll die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden.

Wie das Gesetz mit Leben gefüllt wird, ist zunächst einmal den Gerichten überlassen. Denn welche Umstände hier tatsächlich vorliegen müssen, bleibt völlig unklar. Auch ist ungewiss, ob sämtliche Straftaten für das Fahrverbot in Betracht kommen, ob es sich bspw. ausschließlich um Vorsatztaten handelt oder ob auch bereits eine Fahrlässigkeitstat ausreicht.

Aus meiner Sicht sind viele Verteidigungsansätze denkbar, die zu einem Absehen vom Fahrverbot insbesondere bei allgemeinen Delikten führen können.

Aufgrund der bisherigen Ungewissheit und Unklarheit werden insbesondere die Amtsgerichte hier nur sehr vorsichtig agieren, sodass davon ausgegangen werden kann, dass von der Möglichkeit der Verhängung des Fahrverbots bei allgemeinen Delikten zunächst nur sehr sparsam Gebrauch gemacht wird und sich die Fälle erst dann häufen werden, wenn durch die Obergerichte Rechtsklarheit geschaffen wird.

Zu beachten ist schließlich, dass der Gesetzgeber die Höchstdauer des Fahrverbots von drei Monaten nunmehr auf sechs Monate erhöht hat.

Neu eingeführt ist der Vollstreckungsaufschub. Dies ist bereits aus dem Fahrverbot bei einer Ordnungswidrigkeit bekannt. Das heißt, dass das Fahrverbot nunmehr nicht schon mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird, sondern dann, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.

Rechtsanwalt Peter Scheffer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Scheffer, Bünde


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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