Fahrzeugzulassung in Zeiten von Corona – wie lange wird der Mietwagen gezahlt?

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Seit Mitte März 2020 schließen immer mehr Kfz-Zulassungsstellen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ihre Pforten oder lassen Kunden nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung ein. Aktuell sind es vielerorts mehrere Wochen bis zum nächsten freien Termin für die Zulassung eines Fahrzeugs.

Für diejenigen, die sämtliche technische Voraussetzungen erfüllen (Personalausweis mit Online-Funktion, Lesegerät oder Smartphone mit NFC-Chip) besteht die Möglichkeit das Fahrzeug über die internetbasierte Kfz-Zulassung abzumelden, umzumelden oder anzumelden. Informationen über die Möglichkeit der Online-Zulassung, sog. „i-kfz“ finden Sie auf den Webseiten der Zulassungsstellen, soweit diese das Verfahren bereits unterstützen.

Für diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt es nun zunächst abzuwarten. Womöglich empfiehlt es sich, das bisherige Fahrzeug noch etwas länger zu nutzen.

Wer jedoch kürzlich einen Totalschaden erlitten hat und nun das hierfür ersatzweise angeschaffte Fahrzeug aufgrund der geschlossenen Dienststellen nicht zulassen kann, steht vor einem Problem. Ist der Geschädigte nicht zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen, so steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Andernfalls ist er auf einen Mietwagen angewiesen.

Die Kosten für einen solchen Mietwagen trägt im Falle eines unverschuldeten Unfalls im Totalschadensfall in der Regel für rund zwei Wochen der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. 

Der Geschädigte muss zur Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht dafür sorgen, dass sich die Mietwagenkosten in einem angemessenen Rahmen halten. Dem kommt der Geschädigte in zeitlicher Hinsicht nach, wenn er innerhalb von etwa zwei Wochen ein Ersatzfahrzeug anschafft und den Mietwagen zurückgibt.

Nun stellt sich die Frage, ob im Falle von geschlossenen Zulassungsstellen der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auch die weitergehenden Mietwagenkosten zu erstatten hat.

Meiner Ansicht nach wird der Versicherer die weiteren Mietwagenkosten jedenfalls dann zu tragen haben, sofern der Geschädigte selbst eine verspätete Beschaffung und/oder Zulassung nicht zu vertreten hat. 

Wenn sich der Geschädigte dann auch noch bemüht einen zeitnahen Zulassungstermin – soweit möglich – zu vereinbaren, hat dieser alles Zumutbare unternommen.

Letztlich wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen. Der Geschädigte wird gut daran tun, sich dennoch zeitnah um ein Ersatzfahrzeug zu bemühen und dieses nach Möglichkeit schnellstmöglich zuzulassen.

Gerade in den aktuellen Zeiten sollten Sie sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall – insbesondere im Falle eines erlittenen Totalschadens – anwaltliche Unterstützung suchen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung muss im Falle eines unverschuldeten Unfalls ebenfalls der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers tragen. 

Gerne steht Ihnen die Anwaltskanzlei Schmid + Kollegen in Schwäbisch Gmünd für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche infolge eines Verkehrsunfalls zur Verfügung.

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Beratung.

Rechtsanwältin Elisa Treuter – in Schwäbisch Gmünd und Umgebung.

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