Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Falsche Therapieform gewählt: Arzt muss haften

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Die Diagnose Krebs trifft jeden vollkommen unerwartet. Daher ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt seinen Patienten unter anderem darüber aufklärt, was genau diesem fehlt, wie man die Krankheit bekämpfen kann und welche Therapie die besten Heilungschancen verspricht. Klärt der Mediziner seinen Patienten aber nur unzureichend über z. B. die Behandlungsmöglichkeiten auf und führt er dann auch nicht die Therapie „der ersten Wahl“ durch, liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ein grober Behandlungsfehler vor.

Operation oder photodynamische Therapie?

Bei einem Mann wurde Hautkrebs festgestellt. Der behandelnde Arzt klärte ihn mündlich darüber auf, dass der Krebs operativ sowie durch die sog. photodynamische Therapie entfernt werden könne, letztere jedoch kosmetisch vorteilhafter sei, weil bei einem operativen Eingriff eine Narbe zurückbleiben könne. Dagegen wies er den Erkrankten nicht darauf hin, dass es sich bei der Operation um die Standardtherapie – die Therapie der ersten Wahl – handelt und nur im Ausnahmefall die photodynamische Therapie angewandt wird. Der Patient, der vor der Aufklärung ein operatives Entfernen der betroffenen Haut gewünscht hatte, entschied sich nun für die photodynamische Therapie. Hierbei verwendete der Arzt eine Salbe, die für die Behandlung der bei ihm vorliegenden Krebsvariante zugelassen war.

Nach der Behandlung kam der Hautkrebs wieder – es folgten einige Nachoperationen. Einige Zeit später forderte der Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld: Die Gefahr eines sog. Rezidivs hätte bei einem chirurgischen Vorgehen bei nur ca. 5 % gelegen – wäre er operiert worden, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass der Krebs wiederkommt, damit sehr gering und eine Folgebehandlung unnötig gewesen. Aus dem Grund waren unter anderem die nicht indizierte photodynamische Therapie und die fehlerhafte Aufklärung ursächlich für sämtliche Folgeoperationen sowie die weiteren Beschwerden. Bei vernünftiger Aufklärung durch den Arzt hätte sich der Patient zweifellos für die Operation entschieden.

Arzt hätte zur Operation raten müssen

Das OLG Hamm gab dem Patienten größtenteils Recht und bejahte einen groben Behandlungsfehler des Arztes. Schließlich hat er nicht die geeignete Behandlungsmethode angewandt sowie seinen Patienten nur unzureichend über die möglichen Therapien aufgeklärt, was beim Patienten zu einem Schaden geführt hat.

Auch wenn eine photodynamische Therapie kosmetisch vorteilhafter ist und die Wunden schneller wieder verheilen, so ist mittlerweile anerkannt, dass die Rezidivrate – also die „Rückfallquote“ – höher ist als bei einem chirurgischen Vorgehen. Daher wird als Standardtherapie, der sog. „golden Standard“, eine Operation zur Entfernung der erkrankten Haut durchgeführt. Der Arzt hätte also diese Behandlungsmethode empfehlen, von der photodynamischen Therapie dagegen abraten müssen. Zwar war die verwendete Salbe zur Behandlung der Krebsvariante zugelassen; ferner muss ein Arzt nicht immer die sicherste und neueste Behandlungsmethode anwenden. Eine Abweichung ist jedoch nur in Ausnahmefällen – z. B. bei einer günstigeren Heilungsprognose – zulässig. Da vorliegend kein Ausnahmefall erkennbar war, musste der Arzt die sicherste Therapieform wählen: die Operation.

Darüber hinaus hätte er den Erkrankten über sämtliche Behandlungsmethoden, ihre Durchführung sowie ihre Vor- und Nachteile aufklären müssen. Das beinhaltet auch den Hinweis, dass ein chirurgisches Vorgehen der sicherste Weg und damit die Therapie der ersten Wahl ist. Da der Arzt diesen Hinweis unterlassen hat und im Übrigen nicht über die Chancen und Risiken der photodynamischen Therapie informiert hat, hat er gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.

Der erlittene Schaden ist auch durch das Fehlverhalten des Mediziners herbeigeführt worden. Da der Arzt gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, mithin ein grober Behandlungsfehler vorliegt, traf ihn die Beweispflicht, dass sein Fehlverhalten nicht kausal für den Schaden beim Patienten gewesen ist. Diesen Nachweis konnte der Mediziner aber nicht erbringen, weshalb das Gericht es als erwiesen ansah, dass der Schaden beim Patienten aufgrund des Behandlungsfehlers des Arztes entstanden ist. Wäre der Hautkrebs operativ entfernt worden, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient einen Rückfall erleidet, sehr gering gewesen, die weiteren Beschwerden wären ihm also erspart geblieben.

(OLG Hamm, Urteil v. 25.02.2014, Az.: 26 U 157/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema