Falsche Unterrichtung zu bestehenden Risiken im Prospekt - Anleger wäre vermutlich nicht beigetreten

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Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 22.03.2010 klar: Wurde im Prospekt falsch über bestehende Risiken unterrichtet wird vermutet, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Dass für den Fall der richtigen Aufklärung verschiedene Handlungsalternativen für den Anleger bestanden hätten spielt keine Rolle. Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten im Fall einer zutreffenden Aufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung zu entkräften. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht. Bei Immobilien, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, ist das Bestehen von Handlungsvarianten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung zu entkräften.


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