Familienrecht: gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern

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Unsere Anwaltskanzlei versteht sich als Schwert und Schild unserer Mandanten. Aber manchmal müssen wir auch der Eimer kaltes Wasser sein, der einen wieder zur Vernunft bringt.


Was war passiert?


Notfalltermine am Montag sind immer spannend. Unser Mandant war frisch getrenntlebend und hatte sich mit dem Ende seiner Ehe emotional noch nicht angefreundet. Seine Ehefrau war da deutlich weiter und hatte die Zeit unmittelbar nach der von ihr veranlassten Trennung genutzt, um die sozialen Medien für sich zu entdecken. Am Wochenende vor dem besagten Montag hatte sie ihr neues Facebook-Profil mit zahlreichen Fotos insbesondere auch der gemeinsamen minderjährigen Tochter gefüllt. Damit war unser über die Maßen verärgerter Mandant aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden und wollte ihr am besten sofort das komplette Sorgerecht entziehen lassen und das gemeinsame Kind von ihr wegholen.


Was sagt das Recht?


Leben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen weiterhin erforderlich (§ 1687 BGB). Die Veröffentlichung von Fotos der gemeinsamen minderjährigen Tochter in den sozialen Medien ist zweifelsfrei von erheblicher Bedeutung und bedurfte daher der Erlaubnis unseres Mandanten (bei älteren Kindern auch des Kindes selbst).


Was kam am Ende raus?


Nun sorgt aber nicht jeder Verstoß gegen die Interessen des Kindes und die Grenzen des gemeinsamen Sorgerechts dafür, dass die elterliche Sorge entzogen werden kann. Unser Mandant musste verstehen, dass der Entzug der elterlichen Sorge nicht ansatzweise begründet war und seine emotionale Verärgerung eher aus der Trennung kommt. Mit dieser Wahrheit kam er anfangs überhaupt nicht zurecht. Zweimal ist er während unserer Beratung aufgestanden und war drauf und dran unsere Kanzleiräume wieder zu verlassen. Natürlich hätten wir auch einfach seinem Wunsch nachgeben und einen (erfolglosen) Antrag auf einstweilige Anordnung beim Familiengericht stellen können. Das ist aber nicht unsere Art. Stattdessen haben wir uns die Zeit genommen, ihm seine rechtlichen Möglichkeiten im Einzelnen zu erläutern und ihm die aus unserer Sicht beste Lösung vorzuschlagen.


Schließlich war unser Mandant damit einverstanden. Noch in seinem Beisein haben wir sogleich mit der Kindesmutter telefoniert und ihr die Sach- und Rechtslage erläutert. Sie hatte sich bislang keine Gedanken über die Persönlichkeitsrechte des Kindes und das Mitspracherecht unseres Mandanten in solchen Fällen gemacht. Noch am Nachmittag verschwanden wie vereinbart sämtliche Bilder des Kindes aus ihrem Profil und beide Eltern waren zudem damit einverstanden, eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Wir hoffen, dass es ihnen gelingen wird auch getrenntlebend tolle Eltern für das Kind zu sein.


Was lernen wir daraus?


Wird die gemeinsame elterliche Sorge übergangen oder ist dies zu befürchten, dann sollten Sie sofort eine im Familienrecht erfahrene Anwaltskanzlei mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Durch eine auf Ihre konkrete Situation abgestimmte Strategie kann ein rechtswidriger Zustand innerhalb weniger Stunden und schonend beseitigt werden.


Gern steht unsere Anwaltskanzlei bei rechtlichen Problemen zur elterlichen Sorge, wie auch sonst umfassend im Familienrecht, beratend und vertretend mit Recht an Ihrer Seite.


MÜNZNER Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Norman Münzner

www.muenzner-anwaltskanzlei.de



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