Fehlende Bestimmung eines Ersatzerben

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Nicht selten wird in privaten Testamenten vergessen, auch für die Fälle Anordnungen zu treffen, wenn der Bedachte doch nicht zum Zuge kommt, weil er bspw. bereits verstorben ist. Teilweise wird jedoch auch bewusst kein Ersatz bestimmt, weil der Testator keinen Bedarf sah oder dies später ergänzen wollte. Dass diese Konstellationen streitbehaftet sind, ist offensichtlich, denn wer erbt denn nun, wenn der eigentlich Bedachte nicht mehr existiert?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen. Der unter Betreuung stehende Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Er setzte ein Tierheim unter Benennung des betreibenden Trägers (ein eingetragener Verein) ein. Weiter bestimmte er, für den Fall des Erlöschens des Vereins, keinen Ersatzerben bestimmen zu wollen. Noch vor dem Tod des Erblassers wurde über das Vermögen des das Tierheim betreibenden Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter übertrug sämtliches Inventar, die Tiere und auch die Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Beteiligten, der das Tierheim unter selber Adresse mit denselben Leuten weiterbetrieb. Nachdem der Erblasser verstorben war, beantragte der neue Betreiber des Tierheims einen Erbschein, welcher ihn als Alleinerben ausweist. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, da er der Ansicht war, der insolvente Verein als ursprünglicher Betreiber sei Alleinerbe geworden.

Dies sah das Gericht anders. Der Erblasser habe den seinerzeit noch nicht in Insolvenz befindlichen Verein als Alleinerben eingesetzt und dabei nicht dessen Sitz, sondern die Anschrift des von ihm betriebenen Tierheims angegeben. Die spätere Insolvenz und Weiterführung des Tierheims durch einen neuen Betreiber habe er nicht berücksichtigt und bedacht. Das Testament sei daher auslegungsbedürftig.

Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle der Erblasser diese meist nicht um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nehme dann eine andere juristische Person diese Aufgaben wahr, entspreche es in der Regel dem Erblasserwillen, dass diese nunmehr Zuwendungsempfängerin sein soll. So sei es auch hier. Der ursprünglich im Testament bedachte Verein nehme die Aufgabe, um derentwillen er als Erbe eingesetzt wurde, (auch zukünftig) nicht mehr wahr. Es sei dem Erblasser aber darauf angekommen, die Tiere in dem Tierheim zu unterstützen, nicht wer Träger des Tierheims sei.


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