Fehler bei Beschränkung des Einspruchs im Bußgeldverfahren

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Begeht ein Verkehrsteilnehmer während der Teilnahme am Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit, so wird gegen ihn eine Geldbuße erhoben. Zusätzlich kann, je nach Schwere der Tat, auch ein Fahrverbot verhängt werden.

Dies dürfte so weit nicht Neues sein und vielleicht mancher derer, die diesen Text gerade lesen, vielleicht auch Ihnen, bekannt vorkommen.

Ergeht ein Bußgeldbescheid, ggfs. zusammen mit einem Fahrverbot, so kann dagegen innerhalb kurzer Frist Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann dabei in einem unterschiedlichen Umfang ergehen.


1. Der Einspruch wird ohne Beschränkung eingelegt.

Das heißt, dass sowohl gegen die Höhe der Strafe als auch gegen die Tatbestandsfeststellungen, unjuristisch quasi das, was vorgeworfen wird (beispielsweise zu hohe Geschwindigkeit, Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten oder Fahren unter Alkohol oder Drogen in einem Maße, wo es noch nicht strafrechtlich relevant wird und somit es an die Fahrerlaubnis geht (Diesbezüglich wird es demnächst einen eigenen Beitrag geben, also gerne mal hin und wieder vorbeischauen)) Einspruch eingelegt wird.


2. Der Einspruch wird auf die Rechtsfolgen beschränkt

Das heißt, dass man die Tat quasi zugibt, sich also nicht gegen den Vorwurf wehrt, aber möchte, dass die Strafe selbst reduziert wird.


3. Der Einspruch wird auf die Geldstrafe beschränkt.

Es wird in diesem Fall nur gegen die Geldstrafe vorgegangen und nicht gegen weitere Strafen oder den Tatvorwurf.

Dieser Fall lehnt an, an einen aktuellen Fall des Amtsgericht Dortmund und diesen Fall möchte ich hier kurz ausführen:

Beim dort verhandelten Fall hatte der Fahrzeugführer bereits Voreintragungen wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (Cannabis) und wegen deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung als LKW-Fahrer, jeweils mit Fahrverbot, beim Drogendelikt sogar mit zwischenzeitlichem Entzug der Fahrerlaubnis. Im Jahr 2019 wurde er wieder erwischt, wie er unter Einfluss berauschender Mittel stand, weshalb abermals ein Bußgeld erging und ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein und beschränkte diesen auf die Geldstrafe. Das Amtsgericht Dortmund stellte nun klar, dass diese Beschränkung zulässig ist, aber auch zur Folge hat, dass das Fahrverbot bestandskräftig wurde und nicht geändert werden konnte. Zwar gäbe es oft einen Zusammenhang zwischen Höhe der Geldstrafe und Fahrverbot, jedoch muss dies nicht zwingend sein, weshalb der Einspruch auf die Geldstrafe wörtlich genommen werden muss.

Im Ergebnis wurde die Geldstrafe auch reduziert, das Fahrverbot blieb jedoch gleich hoch und das konnte das Gericht auch nicht mehr ändern, da der Einspruch gerade nur auf die Geldstrafe reduziert wurde. Wäre der Einspruch vollständig eingelegt worden oder nur auf die Rechtsfolgen beschränkt, hätte das Gericht auch die Höhe des Fahrverbots ändern können.


Wie Sie sehen, können allein schon bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid Fehler passieren, die auch im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden können, was natürlich bei einem Bescheid mit der Anordnung von Fahrverbot umso dramatischer wirken kann.

Sollten Sie auch einen Bußgeldbescheid erhalten haben und unsicher sein, ob ein Einspruch hier möglich ist, sinnvoll ist und wie dieser zu formulieren ist, helfe ich Ihnen gerne und würde mich freuen, wenn Sie mich kontaktieren.

Ach ja, noch was: 

Da ich es erwähnt habe: Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen Strafhöhe und Fahrverbot, was aber viele nicht wissen, ist, dass es unter bestimmten Umständen möglich ist, die Geldstrafe zu erhöhen, um dafür das Fahrverbot beseitigen zu können. Auch hierzu helfe und berate ich Sie gerne.


Unabhängig davon gute und sichere Fahrt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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