Fehlerhafte Entfernung von Schweißdrüsen: 20.000 Euro Gesamtabfindung

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Mit Vergleich vom 04.04.2014 hat sich eine Dortmunder Schönheitsklinik verpflichtet, an meine Mandantin eine außergerichtliche Gesamtabfindung in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich einer 2,0-Geschäftsgebühr für die außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

Die am 15.06.1977 geborene Mandantin ließ am 18.05.2012 in der Schönheitsklinik eine Schweißdrüsenabsaugkürretage beidseits unter ihren Achseln durchführen, weil sie stark schwitzte. Es war geplant, dass 90 % der Schweißdrüsen unter beiden Unterarmen entfernt werden sollten. Postoperativ stellte die Mandantin fest, dass der rechte Arm taub und nicht mehr zu bewegen war. Erst nach mehreren Tagen legte sich dieses Taubheitsgefühl wieder.

Die Mandantin hatte der Klinik vorgeworfen, die Schweißdrüsenabsaugkürretage unter den Achseln beidseits am 18.05.2012 behandlungsfehlerhaft durchgeführt zu haben, ebenso die Nachbehandlung. Wegen der fehlerhaften Wundbehandlung hätten sich erhebliche Entzündungen unter beiden Achseln ausgebildet. Die Mandantin musste in einer Hautklinik in Bochum mehrfach ambulant nachbehandelt werden. Es besteht ein Zustand nach Wundheilungsstörung mit narbigen Kontrakturen unter beiden Achseln. Die nachbehandelnde Klinik hat wegen der ausgeprägten narbigen Kontrakturen, die eine vollständige Anhebung der Arme nicht mehr möglich machen, eine komplette Resektion der Narben mit nachfolgender Deckung durch einen dorsalen Latissimuslappen angeraten. Diese Operation steht noch aus.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 04.04.2014, AZ: 4 O 69/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 


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