Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Überprüfung durch einen Fachanwalt

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Widerruf von Verbraucherdarlehen immer noch möglich

Eine auch Jahre nach Vertragsschluss noch bestehende Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen aufgrund der zahlreichen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der meisten Banken und Sparkassen wurde in den Medien als „Widerrufsjoker“ oder auch als „ewiges Widerrufsrecht“ bekannt.

Dieser umfassenden Medienberichterstattung lagen seinerzeit mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde, die den Verbrauchern auch Jahre nach Vertragsschluss noch ein Widerrufsrecht eingeräumt hatten.

In diesen, den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fällen, beriefen sich die Banken und Sparkassen im Wesentlichen darauf, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr bestünde, da sie mit den von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.

Immer wieder waren mehrere von den Banken und Sparkassen verwendete Formulierungen, insbesondere zum Fristbeginn, Streitgegenstand der Entscheidungen. Ein Beispiel lautet etwa:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde.“

In seiner Entscheidung vom 10.03.2009 stellte der BGH auch in Bezug auf diese Formulierung klar, dass hierdurch der falsche Eindruck vermittelt werden könne, die Widerrufsfrist werde unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots in Gang gesetzt. Dem entsprechend sei auch diese Formulierung nicht geeignet, dem Verbraucher den Fristbeginn klar vor Augen zu führen.

Eine nicht ordnungsgemäße erfolgte Widerrufsbelehrung hat grundsätzlich zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Deshalb war ein Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge zum damaligen Zeitpunkt noch möglich.

Immer wieder konnten wir im Rahmen unserer Tätigkeit feststellen, dass auch heute noch nahezu 2 von 3 Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Vor allem die Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen im Zeitraum 2008–2010 weisen oftmals erhebliche Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen auf.

Haben auch Sie noch laufende – oder auch bereits vor Kurzem abgelöste - Darlehensverträge, bei denen Sie vermuten, nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein?

Gerne prüfen wir Ihre Darlehensverträge und beraten Sie hinsichtlich Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

IVA Rechtsanwaltsaktiengesellschaft - www.anlegerschutz.ag


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