Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Kreditverträgen – Gegenargumente der Banken

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Kaum ein Thema des Bankrechts ist zurzeit aktueller: Der Widerruf eines Kreditvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Gerade in der Zeit historisch niedriger Zinssätze lassen sich hier durch eine günstige Anschlussfinanzierung leicht mehrere tausend EURO einzusparen oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Voraussetzung hierfür ist, dass durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die gesetzliche Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt worden und ein Widerruf daher noch  möglich ist. Betroffen sind dabei vor allem Darlehensverträge, die in der Zeit von 2002 bis 2008 abgeschlossen worden sind. Aber auch Verträge aus den Jahren 2010 und 2011 weisen häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf.

Kommt man nach Prüfung einer Widerrufsbelehrung zu dem Schluss, dass diese unwirksam ist weil sie von der gesetzlichen Musterbelehrung der BGB-InfoV abweicht und auch nicht den gesetzlichen Anforderungen des §§ 355, 360 BGB entspricht versuchen die Banken dennoch häufig sich gegen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu sperren.  

Aus der Bearbeitung unzähliger Mandate durch die KKWV-Anwaltskanzlei in den vergangenen Monaten haben sich dabei vor allem zwei Gegenargumente der Kreditinstitute herauskristallisiert, aufgrund derer ein Widerruf des Darlehensvertrages, trotz fehlerhafter Belehrung, ausscheiden soll.  

  1. Wurde der Darlehensvertrag bereits vorzeitig beendet – in der Regel durch eine Kündigung des Darlehensnehmers gemäß § 489 BGB - wird häufig mit dem Rechtsinstitut der „Verwirkung” Dies vor allem, wenn zwischen Beendigung und Widerruf ein Zeitraum vom mehreren Jahren liegt. Dieses Argument greift u.E. aber nicht durch. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Kreditinstitutes darauf, dass der Darlehensnehmer nach Beendigung des Vertrages und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde besteht regelmäßig nicht, da das Kreditinstitut die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 07.05.2014, IVZR 76/11; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14). Zudem würde die Annahme einer Verwirkung dem vom Gesetzgeber unter Verbraucherschutzgründen geschaffenen „ewigen Widerrufsrechts” widersprechen.
  2. Auf die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Bank im Rahmen der vorzeitigen Beendigung und der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beseitigt nicht das Recht des Darlehensgebers auf einen späteren Widerruf. Eine solche Vereinbarung ist gemäß BGH (Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 18; Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rn. 28) nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung zu qualifizieren sondern lediglich als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Insoweit kann eine solche Vereinbarung nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts führen.

Haben Sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen und zweifeln an der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung? Verweigert Ihre Bank eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages unter Hinweis auf die eingangs aufgeführten Argumente?

Aufgrund der Vielzahl der bisher bearbeiteten Fälle steht die KKWV-Anwaltskanzlei als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Widerruf von Darlehensverträgen zur Verfügung.   Zuständig ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel: 0821/43 99 86 70)

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts”, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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