Fehlerhafter Effektivzinssatz ermöglicht Widerruf von Darlehensverträgen, OLG Köln

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 26.03.2019, I-4 U 102/18 die von RA Koch, Leiter des Dezernats für Bankrecht bei Berlinghoff Rechtsanwälte schon länger vertretene Auffassung, dass eine falsche Effektivzinsangabe zum Widerruf berechtigt, bestätigt.

Zum Widerrufsrecht bei fehlerhafter Effektivzinsangabe siehe

https://www.anwalt.de/rechtstipps/fehlerhafte-angabe-zum-effektivzinssatz-ermoeglicht-widerruf-von-darlehen_137662.html

Das OLG Köln, aaO bestätigt nun, dass fehlerhafte Angaben wie fehlende zu behandeln sind und daher die Frist ohne deren korrekte Nachholung nicht läuft.

Nach einem Hinweis des LG Frankfurt in einem von RA Koch selbst geführten Verfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit des Effektivzinssatzes zudem bei der Bank.

Daher bestehen auch bei Immobiliardarlehensverträgen nach dem 11.06.2010 immer noch gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf und damit die Möglichkeit, sich das historisch niedrige Zinsniveau zu sichern.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob Ihr Darlehen erfolgreich widerrufen werden kann oder ob ein bereits erklärter Widerruf Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung hat.

Rechtsanwalt Koch hat bereits weit über 1.000 Verträge auf ihre Widerruflichkeit geprüft, mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Er ist weiter Mitglied im bundesweiten Netzwerk www.jetzt-widerrufen.de.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema